Geschäftsordnung der Ausschussarbeit des Kirchenvorstandes der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Lauf

§ 1 Präambel und Begriffsklärungen

  • Der Kirchenvorstand der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Lauf tagt nach den einschlägigen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung (RS 300) und gibt sich folgende Geschäftsordnung.
    1. „Kirchenvorstehende“ sind gewählte, berufene und geborene Gemeindeglieder. Sie sind im Kirchenvorstand stimmberechtigt.
    2. Als „Ersatzleute“ werden Gemeindeglieder bezeichnet, die als Kirchenvorstehende kandidiert haben, aber nicht gewählt oder berufen wurden. Wenn sie sich zur Mitarbeit und regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet haben, gehören sie mit Beratungsrecht, aber ohne Stimmrecht zu dem „erweiterten Kirchenvorstand“.
    3. Mit Kirchenvorstand ist im Folgenden immer „der erweiterte Kirchenvorstand“ mit Kirchenvorstehenden und Ersatzleuten gemeint.
    4. Weitere hauptamtliche Angestellte der Kirchengemeinde wie Diakone und Kantoren werden als beratende Mitglieder eingeladen.
    5. Der Kirchenvorstand tagt öffentlich mit einem nichtöffentlichen Teil. Die Termine werden im BLICK und die Tagesordnung wird zusätzlich auf evangelische-termine.de veröffentlicht.  Beschlüsse werden durch den Vorsitzenden veröffentlicht.
    6. Die Regeln des Datenschutzgesetzes der EKD (DSG-EKD) werden in der Kommunikation sowie der Speicherung der Daten beachtet. Sämtliche Protokolle der Sitzungen des KV und der Ausschüsse sowie Anlagen sind in der Cloud der Evangelischen Kirche in Bayern (ELKB) auffindbar.
    7. Der Vorsitzende des Kirchenvorstands bereitet mit den beiden Vertrauensleuten die Tagesordnung der Sitzung vor. Die Sitzungsleitung kann zwischen diesen drei wechseln.
    8. Der Kirchenvorstand nutzt die Arbeit in den Ausschüssen, um die große Kirchengemeinde in all ihrer Vielfalt zu leiten.

§ 2 Arten der Ausschüsse

  • Es gibt drei Arten der Ausschüsse: Beschließende Ausschüsse, beratende Ausschüsse und Projektausschüsse.
    1. Beschließende Ausschüsse können Beschlüsse im Namen des Kirchenvorstands im Rahmen ihrer Befugnisse fassen, die kirchenrechtlich bindend sind.
    2. Beratende Ausschüsse helfen dem Gemeindeaufbau in verschiedenen Grundaufgaben der Gemeindearbeit.
    3. Projektausschüsse werden befristet für bestimmte Projekte eingerichtet und verfolgen genau definierte Vorhaben des Kirchenvorstands. (§18)

§ 3 Zusammensetzung der Ausschüsse

  • Ein Ausschuss besteht in der Regel aus höchstens fünf Mitgliedern.
    1. Sämtliche Mitglieder werden vom Kirchenvorstand gewählt. Wählbar sind Kirchenvorstehende, Ersatzleute und weitere konfirmierte Mitglieder der Gemeinde.
    2. Von den stimmberechtigten Mitgliedern der Ausschüsse müssen mehr als die Hälfte dem Kirchenvorstand in seiner erweiterten Form angehören.
    3. In Beschließenden Ausschüssen müssen nach §46,2 KGO mehr als die Hälfte der Mitglieder Kirchenvorstehende sein.
    4. Bei Bedarf können vom Ausschuss Fachleute ohne Stimmrecht zu den Beratungen zugezogen werden. Auch sie unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
    5. Bei Tagesordnungspunkten, die beschriebene Arbeitsbereiche von Hauptamtlichen betreffen, sind diese einzuladen und erhalten Stimmrecht.

§ 4 Vorsitz und Stellvertretung der Ausschüsse

  • Die Ausschüsse wählen eigenständig in geheimer Wahl Vorsitz und Stellvertretung; beide müssen Kirchenvorstehende sein.
    • Die vorsitzende Person leitet die Geschäfte des Ausschusses, überwacht die Durchführung der gefassten Beschlüsse und vertritt den Ausschuss gegenüber dem Kirchenvorstand.

§ 5 Schriftführung in den Ausschüssen

  • Der Ausschuss bestimmt eine schriftführende Person.
    • Über die Ausschusssitzungen sind unverzüglich Protokolle zu fertigen, die von Ausschussvorsitz und Schriftführung zu unterzeichnen sind. Nach Prüfung durch den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes erhalten Ausschussmitglieder und alle Mitglieder des Kirchenvorstands zeitnah Zugang zu den Protokollen.

§ 6 Ausschusssitzungen

  • Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich.
    • Der Kirchenvorstandsvorsitzende und die Vertrauensleute sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen.

§ 7 Einberufung der Ausschüsse

  • Die vorsitzende Person lädt zu den Sitzungen unter Mitteilung einer Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage.
    • Mindestens zweimal im Jahr ist eine Sitzung einzuberufen. Ebenso, wenn es von mindestens zwei Ausschussmitgliedern gegenüber dem Vorsitzenden verlangt wird.

§ 8 Tagesordnung der Ausschüsse

  • Die vorsitzende Person stellt die Tagesordnung zusammen. Dabei sind Anträge der Ausschussmitglieder und ausdrücklich zur Beratung vom Kirchenvorstand zugewiesene Themen vorrangig zu berücksichtigen. Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, Anträge zu stellen und Anregungen zu geben.
    • Die Tagesordnung kann geändert und Tagesordnungspunkte können vertagt werden, wenn dies von der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder beschlossen wird.

§ 9 Beratung und Beschlussfassung in den Ausschüssen

  • Der Ausschuss nimmt die geschäftsordnungsmäßig übertragenen Aufgaben und die im Einzelfall vom Kirchenvorstand überwiesenen Aufgaben wahr.
    1. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird offen abgestimmt.
    2. Beschlüsse werden unverzüglich dem Kirchenvorstand mitgeteilt. Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Beschlusses kann der Vorsitzende des Kirchenvorstandes einen Beschluss suspendieren und dem Kirchenvorstand zur Entscheidung in der nächsten Sitzung vorlegen.
    3. An Stelle eines Beschlusses kann der Ausschuss auch einen Beschlussvorschlag dem Kirchenvorstand unterbreiten. Er ist in die Tagesordnung der nächsten Kirchenvorstandssitzung aufzunehmen.

§ 10 Abberufung eines Mitglieds; Mandatsniederlegung

  • Ausschussmitglieder können jederzeit vom Kirchenvorstand abberufen werden. Mit diesem Beschluss ist nach Möglichkeit zugleich ein neues Mitglied zu wählen. 
    1. Jedes Ausschussmitglied ist berechtigt, sein Amt jederzeit niederzulegen; wirksam wird dies erst ab der nächsten Sitzung des Kirchenvorstandes. In dieser Sitzung ist nach Möglichkeit zugleich ein neues Ausschussmitglied zu wählen.
    2. Mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand endet die Mitgliedschaft von selbst.

§ 11 Gemeinsame Sitzungen von Ausschüssen

  • Auf Antrag eines Ausschusses oder aufgrund eines Beschlusses des Kirchenvorstandes können gemeinsame Sitzungen von Ausschüssen stattfinden. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung finden entsprechende Anwendung.
    • Den Vorsitz führt dabei der Vorsitzende des Kirchenvorstandes.

§ 12 Der Personalausschuss

  • Als beschließender Ausschuss wird ein Personalausschuss eingesetzt. Er besteht aus dem Pfarramtsvorstand als Weisungsberechtigten und ausschließlich aus Mitgliedern des Kirchenvorstandes.
    1. Er tagt grundsätzlich nichtöffentlich und arbeitet vertraulich.
    2. Der Ausschuss erarbeitet und beschließt grundsätzliche Richtlinien mit Geltung für alle Mitarbeitenden in der Kirchengemeinde. Der Ausschuss arbeitet dabei mit der Mitarbeitendenvertretung (MV) und der Verwaltungsleitung der Kindertagesstätten zusammen.
    3. Der Ausschuss befasst sich mit allen Personalangelegenheiten der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen innerhalb der Kirchengemeinde.
    4. Die Personalentscheidungen von Leitungsstellen legt der Ausschuss dem Kirchenvorstand vor Berufung zur Genehmigung vor.
    5. Der Kirchenvorstand kann per Beschluss einzelne der nach Absätze 3-6 zugewiesenen Angelegenheiten zur Entscheidung an sich ziehen.
    6. Die Mitglieder des Personalausschusses stehen den Mitarbeitern kirchlicher Einrichtungen zu persönlichen Gesprächen zur Verfügung.
    7. Die zuständigen Pfarrer und Pfarrerinnen nehmen bei Besetzungsentscheidungen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit Stimmrecht an den Sitzungen teil.

§ 13 Finanzausschuss

  • Der Finanzausschuss wird als beschließender Ausschuss eingerichtet. Er besteht aus dem Pfarramtsvorstand als Vorsitzendem, dem Kirchenpfleger und mindestens zwei weiteren Kirchenvorstehern.
    1. Der Finanzausschuss berät und beschließt alle Maßnahmen im Rahmen der Haushaltspläne. Darüber hinaus beschließt er auch Maßnahmen, die nicht in den Haushaltsplänen enthalten sind und ein Volumen von 10.000 Euro nicht überschreiten, solange keine Schuldenaufnahme damit verbunden ist.
    2. Er berät außerdem
      • den ordentlichen Haushalt der Gemeinde
      • die außerordentlichen und Nachtrags-Haushalte
      • die Jahresrechnung

und legt diese dem Kirchenvorstand zur Beschlussfassung vor.

§ 14 Gebäudeausschuss

  • Der Gebäudeausschuss wird beschließender Ausschuss eingerichtet.
    • Der Gebäudeausschuss entwickelt die langfristige Planung der Bau- Modernisierungs- und Sanierungs­vor­haben. Er erstellt einen Raumbedarfsplan in Absprache mit den hauptamtlichen Mitarbeitenden. Zu diesem Zweck findet jährlich vor Aufstellung des Haushaltsplanes eine Gebäudebegehung mit den zuständigen Einrichtungsleitungen und Sprengelpfarrern statt.
    • Er berät und beschließt Bauangelegenheiten, die in den Haushaltsplänen ausgewiesen sind. Er beschließt weiterhin über Maßnahmen, die nicht in den Haushaltsplänen vorgesehen sind. Bei Maßnahmen über 5.000 Euro ist der Finanzplan vom Finanzausschuss zu genehmigen.
    • Der Gebäudeausschuss hält Kontakt zu den für Bauvorhaben zuständigen Behörden. Er ist Ansprechpartner für planende und bauüberwachende Architekten und Bauhandwerker.
    • Der Gebäudeausschuss plant und überwacht gesetzliche und von Herstellern vorgegebene Wartungs- und Prüfungsvorgaben. Herzu werden ihm alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Die Erfüllung der Vorgaben kann an Fachfirmen übertragen werden.
    • Der Gebäudeausschuss überwacht städtische und gesetzliche Vorgaben. Die Erfüllung dieser kann an Fachfirmen übertragen werden.
    • Der Gebäudeausschuss entscheidet und überwacht kurzfristige Bau-, Modernisierungs- und Sanierungs­maßnahmen.
    • Vor der Ausführung von Bau- und Sanierungsmaßnahmen ist der Umweltbeauftragte zu hören.

§ 15 Kindertagesstättenausschuss

  • Der Kindertagesstättenausschuss (KTA) wird als beschließender Ausschuss eingerichtet. Den Vorsitz stellt der Pfarramtsführer. Weitere Mitglieder sind die Verwaltungsleitung (VL) und mindestens drei weitere Kirchenvorsteher, sowie die Sprengelpfarrer.
    • Der KTA übernimmt die Trägeraufgaben des Kirchenvorstands im Bereich Finanzen, Personal und Betrieb der kirchengemeindeeigenen Kitas. Beschrieben wird die Aufteilung der Aufgaben in der jeweils geltenden Ordnung „Verwaltung und Wahrnehmung der Trägerschaft der Evangelischen Kindertageseinrichtungen in Lauf“.
    • Investitionen ab 10.000 Euro sind als „Außerordentliche Haushalte“ vom Finanzausschuss zu prüfen, vom Kirchenvorstand zu beschließen und kirchenaufsichtlich zu genehmigen.
    • Einmal jährlich berichtet der KTA dem Kirchenvorstand. Dieser Bericht ist außerdem schriftlich vorzulegen.

§ 16 Beratende Ausschüsse

  • Die Einrichtung beratender Ausschüsse beschließt der Kirchenvorstand auf Antrag.

§ 17 Der Kirchenmusikausschuss (KA)

  • Der Kirchenvorstand setzt für Fragen der Kirchenmusik dauerhaft einen beratenden Ausschuss ein.
    • Ihm gehören die Kantoren, eine beauftragte Pfarrerperson, sowie mindestens zwei weitere Mitglieder des Kirchenvorstandes an.  Bei Bedarf kann der KA noch andere beratende Mitglieder hinzunehmen, z.b. Vertretende der verschiedenen musikalischen Gruppierungen.
    • Der KA beaufsichtigt die Kirchenmusik, die musikalische Ausgestaltung von Gottesdiensten, der Einbeziehung aller in der Gemeinde vorhandenen musikalischen Gruppierungen (verschiedene Chöre, Posaunenchöre, Instrumentalgruppen, Bands und Orchester). Er koordiniert die Jahresplanung aller kirchenmusikalischen Angebote in der Kirchengemeinde.
    • Er berät über Anträge größerer kirchenmusikalischen Veranstaltungen einschließlich Finanzierungsplan, Öffentlichkeitsarbeit und Drittmittelförderung und unterstützt deren Durchführung.
    • Er fördert das Engagement der Künstler/innen sowie die Zusammenarbeit mit anderen musikalischen Trägern in Stadt und Dekanat.
    • Er legt seine Beratungen als Beschlussvorlagen und Informationen dem Kirchenvorstand vor.

§ 18 Projektausschüsse

  • Projektausschüsse werden befristet für bestimmte Projekte eingerichtet und treiben genau definierte Vorhaben des Kirchenvorstands voran.
    • Zur Einrichtung ist ein schriftlicher Projektantrag nötig, der Ziel sowie den zeitlichen Rahmen und benötigte Finanzmittel genau beschreibt und vom KV genehmigt wird.
    • Nach Erreichen des Ziels oder der zeitlichen Frist muss der Auftrag durch den Kirchenvorstand neu überprüft werden.
    • Die Projektarbeit soll nachvollziehbar und transparent organisiert sein. Sie berichten in kurzen Zeitabständen dem KV.

§ 19 Schlussbestimmung

  • Die Bestimmungen für den Kirchenvorstand finden im übrigen Anwendung.
    • Eine Änderung dieser Geschäftsordnung kann nur mit der Mehrheit der Mitglieder des Kirchenvorstandes beschlossen werden.
    • Diese Geschäftsordnung tritt mit Annahme durch den Kirchenvorstand in Kraft.

Beschlossen in  der Sitzung vom 3.2.2019


[1] Hinweis: Der Jugendausschuss ist kein Ausschuss des Kirchenvorstandes, sondern Organ der gemeindlichen Jugendarbeit, das mit ihm eng zusammenarbeitet. Näheres regelt die „Ordnung der Evangelischen Jugend“ (RS 901). Demnach ist der Kirchenvorstand mit mindestens einem Mitglied im Jugendausschuss vertreten und für die Wahl der erwachsenen Mitglieder im Jugendausschuss zuständig.

Der Jugendausschuss wird auf die Dauer von zwei Jahren gebildet. Ihm gehören ehrenamtlich, nebenamtlich und hauptberuflich Mitarbeitende in der Jugendarbeit und wenigstens ein Mitglied des Kirchenvorstandes an. Darüber hinaus sollen dem Jugendausschuss weitere Personen angehören, deren Mitwirkung für die Jugendarbeit von Bedeutung ist (z. B. Personen, die früher in der Jugendarbeit tätig waren, Eltern). Die Jugendvertreter und Jugendvertreterinnen werden von den Jugendlichen gewählt.
Der Kirchenvorstand wählt die weiteren Vertreter und Vertreterinnen der Erwachsenen. Der Jugendausschuss kann insgesamt vier bis zehn Mitglieder umfassen; in der Zusammensetzung ist auf Parität der Vertretungen der Jugendlichen und Erwachsenen zu achten.
Die Mitglieder des Jugendausschusses müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Sie sollen evangelisch sein oder einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) angehören.

§4 (5) „Ordnung der Evangelischen Jugend“ (RS 901)