Lieselotte und Wilhelm Zippold Stiftung
Zweck: | Religion, Sonstige gemeinnützige Zwecke | ||
Besondere Zweckbeschreibung: | Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der kirchengemeindlichen Aufgaben und die Förderung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lauf an der Pegnitz, insbesondere der Betrieb und die Unterhaltung der kirchlichen Bauten. Die Stiftung hat darüber hinaus die Aufgabe, das Grab der Stifter (Friedhof Lauf an der Pegnitz, Abteilung 35, Reihe a Nr. 2) für die Dauer der Stiftung zu erhalten, im Rhythmus der Jahreszeiten zu gestalten und zu pflegen, es am Tag der Geburtstage und des Hochzeitstages der Stifter mit Blumen zu schmücken und ihrer annehmend zu gedenken. Außerdem übernimmt die Stiftung aufgrund einer Zustiftung von Frau Margareta Seibold für deren Grab und die Grablaufzeit die Grabpflege (Friedhof Lauf an der Pegnitz, Abteilung 11, Reihe 0000, Nr. 0095/0096). | ||
Datum der Errichtung: | 20.05.2003 | ||
Rechtsform: | Kirchliche Stiftung privaten Rechts, rechtsfähig | ||
Sitz: | Lauf a.d.Peg. | ||
Vertretungsberechtiges Organ/Person(en): | Stiftungsvorstand; vorsitzendes bzw. stellvertretendes vorsitzendes Mitglied | ||
Fundstelle in der Satzung: | § 4 Abs. 3 | ||
Geschäftsstelle: | Evang.-Luth. Pfarramt Lauf (c/o) Kirchenplatz 11 91207 Lauf Fax: eMail: | ||
Verwirklichung: | Fördernd: Ja | ||
Antragsmöglichkeit: | Nein | ||
Kirchliche Aufsichtsbehörde: | Evangelisch-Lutherische Landeskirchenstelle Bischof-Meiser-Straße 16 91522 Ansbach www.stiftungen-evangelisch.de | ||
Steuerliche Vorteile des Stiftens | Engagement für einen “guten Zweck” kann mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Denn Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Der Bundesrat hat 2007 das “Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements” verabschiedet. Dadurch haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifter und Stiftungen erheblich verbessert. Spenden sind jährlich in Höhe von 20 Prozent der Jahreseinkünfte steuerlich abzugsfähig. Unternehmen können vier Promille der gesamten Umsätze und aller Löhne und Gehälter im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend machen. Wer eine Stiftung gründet oder in den Vermögensstock einer Stiftung spendet, kann diese Zuwendungen ganz oder teilweise als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend machen. Dadurch wird das zu versteuernde Einkommen geringer. |