Leitfaden zur Bedarfsplanung für Pfarrdienstwohnungen

Inhaltsverzeichnis:

Vorwort………………………………………………………………….. 3

  1. Einführung in die Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung…………. 4
  2. Text der Kirchengemeinde-Bauverordnung i. d. F. der ÄnderungsV vom 30. Juni 2021………………………………………………………………………. 7
  3. FAQs zur Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung………………… 40
  4. Erläuterungsbeispiele zur Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung…. 46
    1. Zeitlicher Anwendungsbereich und Altfälle………………………………. 46
    1. Kategorisierung von Pfarrdienstwohnungen und Überschreitung von

Regel-Kostenobergrenze bzw. Regel-Bedarfszuweisung……………………. 48

Checkliste für Immobilienverkäufe Pfarrhaus……………………………….. 65

Ausführliches Inhaltsverzeichnis

Vorwort

A.   Einführung in die Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung

1.  Regionale Pfarrhausbedarfspläne – Kategorien

2.  Regionale Pfarrhausbedarfspläne – Prozess

3.  Durchführung von Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen

4.  Finanzierung von Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen

B.   Text der Kirchengemeinde-Bauverordnung i. d. F. der ÄnderungsV vom 30. Juni 2021

Inhaltsübersicht

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Grundsatz der Eigentümerverantwortung und Zusammenwirken der kirchlichen Ebenen

§ 3 Transparente und situationsgerechte Verteilung der kirchlichen Baumittel

§ 4 Aufgaben der Verwaltungseinrichtungen und der landeskirchlichen Bauberatung und -aufsicht

§ 5 Geltungsbereich, Zuständigkeits- und Begriffsbestimmungen

§ 6 Ziele strategischer Gebäudekonzeptionen

§ 7 Grundsätze strategischer Gebäudekonzeptionen

§ 9 Protokoll

§ 10 Bauausschuss

§ 11 Bauschäden

Unterabschnitt 2 Laufende Instandhaltung und Bewirtschaftung der Gebäude

§ 13 Wartung technischer Anlagen

§ 14 Blitzschutzanlagen

§ 15 Instandhaltung

§ 16 Energiemanagement

§ 16 a Grundsätze

§ 16 b Ermittlung der Wohnfläche

§ 16 c Bildung der Rücklage

§ 16 d Begrenzung und Aussetzung der Rücklagenbildung auf Antrag

§ 16 e Anpassung der Zuführungen zu den Rücklagen

§ 18 Erstberatung durch die landeskirchlichen Baureferate

§ 19 Finanzielle Vorabklärung

§ 20 Stellungnahme der örtlichen Umweltbeauftragten

§ 21 Auswahl externer Architekten/Architektinnen und Sonderfachleute

§ 22 Beschreibung des Projekts und der Projektbeteiligten

§ 23 Baufallschätzungen an Pfarrhäusern und Notfälle

§ 24 Architektenverträge und HOAI

Unterabschnitt 2 Barrierefreiheit, energetische Optimierung und funktionale Modernisierung

§ 26 Funktionale Modernisierung

§ 27 Umbau, Erweiterung, Ersatzbau, Neubau

§ 28 Raumprogramm

§ 29 Eintragung in die Architektenliste; Architektenwettbewerb – Mehrfachbeauftragung

Unterabschnitt 3 Besondere Bestimmungen für Kirchen und Sakralräume

§ 31 Orgel und Kirchenchor

§ 32 Glocken

§ 33 Fachliche Freigabe der Planung

Unterabschnitt 4 Finanzierung

§ 35 Drittmittel

§ 36 Landeskirchliche Bedarfszuweisungen

§ 38 Kirchenaufsichtliche Genehmigung

§ 39 Staatliche Genehmigungen

Unterabschnitt 2 Durchführung der Baumaßnahme

§ 41 Kostenkontrolle – Mehrkosten

§ 42 Nachträgliche Erweiterung des Bauprogramms

Unterabschnitt 3 Abschluss der Baumaßnahme

§ 44 Schlussrechnung und Gewährleistungsliste

§ 45 Abwicklung der Gewährleistungsansprüche

§ 46 Dokumentation des Bauprojekts

Unterabschnitt 4 Baupflichten Dritter

§ 48 Staatliche Baupflicht an Pfarrhäusern

§ 49 Kommunale und sonstige Baupflichten

§ 51 Förderfähigkeit

§ 52 Ausschluss landeskirchlicher Bedarfszuweisungen

§ 53 Kriterien der Förderung

Unterabschnitt 2 Pfarrdienstwohnungen

§ 55 Ersatzbau von Pfarrdienstwohnungen

Unterabschnitt 3 Kirchen, Gemeindehäuser/‑zentren, Kindertageseinrichtungen, sonstige Gebäude

§ 57 Kindertageseinrichtungen

§ 58 Jugendübernachtungshäuser

§ 59 Zuschüsse Dritter

§ 60 Energetische Gebäudeoptimierung

Unterabschnitt 4 Zuständigkeiten

§ 62 Behandlung von Mehrkosten

Abschnitt VII Schlussbestimmungen

C.  FAQs zur Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung

1.  Ab wann gelten die neuen Regelungen der Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung?

2.  Wie werden Pfarrdienstwohnungen behandelt, an denen eine Baufallschätzung vor dem 01.10.2020 durchgeführt worden ist?

3.  Was bedeutet die Regel-Kostenobergrenze?

4.  Muss eine Baumaßnahme an einer Pfarrdienstwohnung genehmigt werden, wenn diese die Regel-Kostenobergrenze nicht überschreitet?

5.  Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung notwendig, wenn eine Maßnahme durch Mehrkosten die Regel-Kostenobergrenze überschreitet?

6.  Kann die Regel-Kostenobergrenze überschritten werden?

7.  Muss eine Baumaßnahme an einer Pfarrdienstwohnung genehmigt werden, wenn die Regel- Kostenobergrenze überschritten wird?

8.  Gilt die Regel-Kostenobergrenze auch für Maßnahmen an anderen kirchlichen Gebäuden (Gemeindehäuser, Kirchen, etc.)?

9.  Wie werden Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen künftig finanziert?

10. Beteiligt sich die Landeskirche an Mehrkosten bei Baumaßnahmen?

11. Wann ist eine Beteiligung der Landeskirche an den Mehrkosten einer Baumaßnahme ausgeschlossen?

12. Was ist bei anzeigepflichtigen Maßnahmen zu beachten, wenn hierfür eine landeskirchliche Bedarfszuweisung, die über die Regel-Bedarfszuweisung hinausgeht, benötigt wird?

13. Ändert sich etwas an der Finanzierung von Baumaßnahmen in Zusammenhang mit anderen kirchlichen Gebäuden (Gemeindehäuser, Kirchen, etc.)?

14. Was ist der Unterschied zwischen der Regel-Kostenobergrenze und der Regel- Bedarfszuweisung?

15. Wie werden Drittmittel bei der Finanzierung von Baumaßnahmen behandelt?

16. Welche Neuerungen gibt es in Bezug auf Pfarrdienstwohnungen mit staatlicher Baulast?

17. Was gilt bei Pfarrdienstwohnungen mit staatlicher Baulast, wenn keine Pfarrhausrücklage gebildet wurde?

18. In welcher Höhe beteiligt sich die Landeskirche bei Anmietungen von Pfarrdienstwohnungen?

19. Was bedeutet es, dass die Pfarrdienstwohnung angemessen sein muss?

20. Was passiert, wenn auf Wunsch des Pfarrers bzw. der Pfarrerin eine größere als eine angemessene Wohnung angemietet wird?

21. Was gilt, wenn sich der Familienstand des Pfarrers bzw. der Pfarrerin ändert, d. h. wenn er oder sie z. B. heiratet?

22. Können (entwidmete) Pfarrdienstwohnungen im Eigentum von Kirchengemeinden auch durch andere kirchliche Rechtsträger (z. B. Gesamtkirchengemeinde) angemietet werden?

23. Unter welchen Voraussetzungen hat ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin Anspruch auf eine Pfarrdienstwohnung?

24. Welche Kategorien existieren für Pfarrdienstwohnungen im Hinblick auf die Erstellung von Pfarrhausbedarfsplänen?

25. Auf welcher Grundlage wird entschieden, in welche Kategorie eine Pfarrdienstwohnung eingeordnet wird?

26 Wie werden die regionalen Pfarrhausbedarfspläne erstellt?

27.  Sind die oben aufgezählten Teilnehmer an den runden Tischen abschließend?

28.  Wieso sitzen die Eigentümer von Pfarrdienstwohnungen nicht an den „runden Tischen“?

29.  Wie werden die Verwaltungseinrichtungen in den Entscheidungsprozess eingebunden?

30.  Bis wann sollen die regionalen Pfarrhausbedarfspläner erstellt werden?

D.  Erläuterungsbeispiele zur Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung

1.  Zeitlicher Anwendungsbereich und Altfälle

Fall 1 Baufallschätzung unter 200.000€ vor dem 01.10.2020

Fall 2 Pfarrdienstwohnung sanieren über einen Betrag € 200.000,- mit Baufallschätzung vor dem 01.10.2020 (Altfall)

Fall 3 Baufallschätzung vom 05.10.2020 in Höhe von € 500.000,-.

2.  Kategorisierung von Pfarrdienstwohnungen und Überschreitung von Regel-Kostenobergrenze bzw. Regel-Bedarfszuweisung

Fall 1 Pfarrstellen auf 0,5 reduziert, Schätzung KG A  Pfarrstelle auf 0,5  650.000,–; KG B Pfarrstelle auf 0,5 nur € 20.000,–

Fall 2 1,0-Pfarrstelle, Schätzung Pfarrhaus-Sanierung € 25.000,–

Fall 3: Pfarrstelle 0,5 reduziert, Sanierung € 300.000,- Mietwohnungsmarkt in der näheren Umgebung

Fall 4 Voraussichtliche Abschaffung der Pfarrstelle in 10-15 Jahren

Fall 5 Pfarrstelle der Kirchengemeinde beträgt 0,5 und wird nicht langfristig erhanlten

Antwort

Fall 6 Großstadt, Mietwohnungsmarkt ist angespannt.

Fall 7 Pfarrdienstwohnung Kategorie B

Fall 8 Gemeindehaus mit Pfarrdienstwohnung Kat. C

Fall 9 Pfarrdienstwohnung des Dekanats ist denkmalgeschützt

3.  Regel-Kostenobergrenze und deren Überschreitung

Fall 1 Instandsetzung der Pfarrdienstwohnung

Fall 2 Pfarrdienstwohnung beträgt € 60.000,- vor 12 Jahren saniert

Fall 3 Pfarrdienstwohnung

Fall 4 Kostenüberschreitung

Fall 5 Pfarrdienstwohnung steht unter kommunaler Baulast

4.  Finanzierung von Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen

Fall 1 keine landeskirchliche Bedarfszuweisung

Fall 2 landeskirchliche Regel-Bedarfszuweisung

Fall 3 Finanzierungslücke Sanierung Pfarrhaus – Bedarfszuweisung und Eigenmittel

Fall 4 Drittmittel und Eigenmittel

Fall 5  staatliche Baulast und (fiktive) Pfarrhausrücklage

Fall 6 Mehrkosten bei Sanierung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab

5.  Anmietung von Pfarrdienstwohnungen

Fall 1 Alleinstehender Pfarrer – Anmietung Wohnung mit 80 m². Pfarrer heiratet später…

Fall 2 Pfarrhaus Kategorie A soll verkauft werden für KG -> kein Mietzuschuss LK

Die Aufgabe von Pfarrhäusern und Pfarrdienstwohnungen

6.  Umnutzung des Pfarrhauses in eine andere kirchliche Nutzung

7.  Abgabe des Pfarrhauses in Erbbaurecht

8.  Umwandlung des Pfarrhauses in ein Ertragsobjekt

9.  Verkauf des Pfarrhauses

Checkliste für Immobilienverkäufe Pfarrhaus

Ablaufschema für Pfarrhausinstandsetzungen wegen Stellenwechsel

Vorwort

Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 ist die Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung in Kraft getreten. Die Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung, die in der Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts 2021 veröffentlicht werden wird, beinhaltet im Wesentlichen Änderungen der Kirchengemeinde-Bauverordnung (RS 360) sowie Änderungen von Vorschriften zu Genehmigungs- erfordernissen und Zuständigkeiten bei Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen; die Bestimmungen der Bekanntmachung zur Pfarrhausrücklage (RS 351) und der Ausführungsverordnung zum Baukanon für Pfarrhäuser (RS 401) sind in die Kirchengemeinde-Bauverordnung integriert worden.

Im Kontext der Fortschreibung der aufgrund von §§ 3 Abs. 3, 6 und 7 KGBauV erstellten regionalen Gebäudekonzeptionen und in Konsequenz der mit Dekanatsrundschreiben vom 13. Januar 2020 (Az.: 60/0 – 1 – 2) bekannt gemachten Leitlinien zur Neujustierung der Gebäude- und Finanzplanung im Gemeindebereich sollen die Neuregelungen der Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung die erforderliche Anpassung des Bestands von Pfarrdienstwohnungen im Eigentum der (Gesamt-) Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke an den voraussichtlichen Bedarf unterstützen. Unmittelbarer Anlass dafür ist die von der Personalabteilung F des Landeskirchenamtes im Juli 2020 vorgelegte Personalbestandsprognose, wonach die Zahl der Pfarrdienstverhältnisse bis zum Jahr 2035 voraussichtlich um 50 % zurückgehen wird; dies bedingt, dass künftig auch deutlich weniger Pfarrdienstwohnungen als bisher vorzuhalten sein werden. Ferner ist in Aufnahme der Erkenntnisse der

„Freiburger Studie“ zur kirchlichen Mitglieder- und Finanzentwicklung davon auszugehen, dass die für kirchengemeindliche Baumaßnahmen zur Verfügung stehenden landeskirchlichen Haushaltsmittel weiterhin rückläufig sein werden. Bei der Vergabe landeskirchlicher Bedarfszuweisungen für Sanierungsmaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen ist deshalb noch mehr auf deren nachhaltigen Nutzungsbedarf und Zielgenauigkeit zu achten. In diesem Zusammenhang ist indes zu berücksichtigen, dass zwischen 2008 und 2019 an den aktuell ca. 1.250 Pfarrdienstwohnungen im Eigentum kirchlicher Körperschaften ca. 2.000 Instandsetzungs- und Neubaumaßnahmen mit einem Gesamtkostenvolumen von 227,5 Mio. Euro und einer landeskirchlichen Beteiligung in Höhe von ca. 161,3 Mio. durchgeführt worden sind und somit die überwiegende Zahl der künftig benötigten Pfarrdienstwohnungen bereits in einem modernen Erfordernissen entsprechenden, guten Sanierungszustand sind.

Der hiermit vorgelegte Leitfaden – erstellt vom Referat E 2.1 „Gemeindeaufsicht“ des Landeskirchenamtes unter Federführung von Rechtsreferent Felix Pause LL.M – versteht sich mit seinen Erläuterungen zum Rechtstext, den FAQs und Fallbeispielen als Arbeitshilfe für die regionale Pfarrhausbedarfsplanung gemäß § 7 a KGBauV n. F. Allgemeine Informationen zur Erstellung von Gebäudekonzeptionen finden sich in der Broschüre „Räume für die Zukunft“, GemeindeEntwicklung Heft 2 (im Intranet abrufbar unter dem Stichwort „Heftreihe GemeindeEntwicklung“).

München, 23. Juni 2021

Prof. Dr. Hans-Peter Hübner Oberkirchenrat

A.             Einführung in die Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung

Die Neuregelungen zur Anpassung des Bestands von Pfarrdienstwohnungen an den voraussichtlichen Bedarf betreffen in der Hauptsache

  • die Erstellung und Fortentwicklung von regionalen Pfarrhausbedarfsplänen auf Dekanatsebene (§ 7 a KGBauV n. F.) sowie
  • die Finanzierung und Durchführung von Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen (§§ 54, 23 a, 61 ff KGBauV n. F.)

1.        Regionale Pfarrhausbedarfspläne – Kategorien

Im Rahmen der Erstellung von regionalen Pfarrhausbedarfsplänen werden die Pfarrdienstwohnungen im Eigentum der (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke in eine der drei nachfolgenden Kategorien eingeordnet:

  • Kategorie    A:    langfristig,    d. h.               über einen            Zeitraum       von      20             Jahren       zu erhaltende Pfarrdienstwohnungen.
  • Kategorie     B:     mittelfristig,     d. h.                innerhalb                der      nächsten      20      Jahre aufzugebende Pfarrdienstwohnungen.
  • Kategorie C: kurzfristig, d. h. sofort oder mit dem nächsten Stellenwechsel aufzugebende Pfarrdienstwohnungen.

Aufzugeben in diesem Sinn bedeutet nicht, dass eine Pfarrdienstwohnung verkauft werden muss. Vielmehr werden aufzugebende Pfarrdienstwohnungen nicht mehr als Pfarrdienstwohnungen genutzt. Sie können aber beispielsweise als Ertragsobjekte genutzt und dementsprechend vermietet werden.

Die Kategorisierung von Pfarrdienstwohnungen erfolgt auf der Grundlage einer Gesamtabwägung von vier Kriterien. Diese Kriterien sind:

  • Perspektiven der Pfarrstellenstruktur;
  • Wirtschaftlichkeit des baulichen Zustands unter besonderer Berücksichtigung des Sanierungs- und Erhaltungsaufwands;
  • örtlicher Mietwohnungsmarkt;
  • besondere Faktoren (z. B. Ensemble, Denkmalschutz, Symbolwirkung).

2.        Regionale Pfarrhausbedarfspläne – Prozess

Die Erstellung der regionalen Pfarrhausbedarfspläne erfolgt auf der Ebene der Dekanatsbezirke. Zunächst werden auf Veranlassung der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts Beratungen (sog. runde Tische) durchgeführt. An diesen runden Tischen sind die Dekane, Vertreter der Dekanats- ausschüsse, die Verwaltungseinrichtungen, die Dienstleistungszentren Bau in den Verwaltungsverbünden und die Landeskirchenstelle beteiligt.

Auf der Grundlage dieser runden Tische erlassen die Dekanatsausschüsse Tendenzbeschlüsse. Zu diesen können sich die Eigentümer der Pfarrdienstwohnungen schriftlich äußern, bevor die Dekanatsausschüsse dann endgültig die regionalen Pfarrhausbedarfspläne beschließen.

Nach einer Vorprüfung durch die Landeskirchenstelle werden anschließend Festsetzungsentscheidungen durch die Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts getroffen. Gegen diese können die betroffenen Eigentümer der Pfarrdienstwohnungen Einwendungen erheben. Über diese entscheidet der Landeskirchenrat.

Der Landeskirchenrat setzt dann eine Umsetzungsfrist fest, die mit der Landesstellenplanung korrespondiert.

Diese regionalen Pfarrhausbedarfspläne bilden die Grundlage für eine landeskirchliche Pfarrhaus- bedarfsplanung, die ab dem Jahr 2025 erstellt und durch die Landessynode beschlossen werden soll.

3.        Durchführung von Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen

Parallel zu der Einführung einer regionalen und landeskirchlichen Pfarrhausbedarfsplanung werden durch die Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung Regelungen zur Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen eingeführt.

Es gilt eine Regel-Kostenobergrenze, so dass künftig nur noch Baumaßnahmen an Pfarrdienst- wohnungen, die innerhalb von 10 Jahren Gesamtkosten von € 50.000,00 nicht überschreiten, zulässig sind. Je länger keine Instandsetzungsmaßnahmen an einer Pfarrdienstwohnung vorgenommen worden sind, desto höher ist also die Regel-Kostenobergrenze. Wenn also beispielsweise eine Pfarrdienstwohnung seit 15 Jahren nicht saniert worden ist, sind Instandsetzungsmaßnahmen mit einer Gesamtkostenhöhe von € 100.000,00 zulässig.

Eine Überschreitung der Regel-Kostenobergrenze ist möglich, wenn eine Gesamtabwägung der o.g. Kriterien zur Kategorisierung von Pfarrdienstwohnungen eine Überschreitung der Regel- Kostenobergrenze rechtfertigt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Pfarrstelle, der eine Pfarrdienstwohnung zugeordnet ist, langfristig erhalten bleibt, keine andere Pfarrdienstwohnungen in der näheren Umgebung verfügbar ist und die Anmietung einer Pfarrdienstwohnung unwirtschaftlich bzw. nicht möglich wäre.

Für die Erteilung der in diesem Zusammenhang erforderlichen kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist die Landeskirchenstelle zuständig.

4.        Finanzierung von Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen

Die Finanzierung von Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen erfolgt durch die Pfarrhausrücklage. Sofern diese nicht ausreicht, kommt eine Regel-Bedarfszuweisung in Höhe von € 25.000,00 durch die Landeskirche in Betracht.

Eine höhere Bedarfszuweisung ist möglich, wenn eine Gesamtabwägung der o. g. Kriterien zur Kategorisierung von Pfarrdienstwohnungen dies rechtfertigt. Wenn also beispielsweise die Pfarrstelle, der eine Pfarrdienstwohnung zugeordnet ist, langfristig erhalten bleibt, keine andere Pfarrdienst- wohnung in der näheren Umgebung verfügbar ist und die Anmietung einer Pfarrdienstwohnung unwirtschaftlich bzw. nicht möglich wäre, ist eine höhere Bedarfszuweisung zulässig.

Die Entscheidung über höhere Bedarfszuweisungen der Landeskirche werden von der Vergabekommission bis zu einem Zuweisungsbetrag in Höhe von € 100.000,00 getroffen. Ab einer Bedarfszuweisung von € 100.000,00 ist der Verteilungsausschuss zuständig.

Darüber hinaus beteiligt sich die Landeskirche bei der Anmietung von Pfarrdienstwohnungen an den Mietkosten und zwar in einer Höhe von 75 % der Kaltmiete. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pfarrdienstwohnung angemessen ist.

B.             Text der Kirchengemeinde-Bauverordnung i. d. F. der ÄnderungsV vom 30. Juni 2021

– Die Neuregelungen sind farbig hervorgehoben –

Inhaltsübersicht

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anforderungen an die kirchliche Bautätigkeit

  • Kirchliche Gebäude sind wesentliche Grundvoraussetzung für die Gestaltung kirchlicher Arbeit vor Ort. Sie stiften Identität, prägen das Ortsbild und tragen zur Wahrnehmung von Kirche in der Gesellschaft bei.
  • Qualität und Wirtschaftlichkeit sind wesentliche Anforderungen an das kirchliche Bauen.
  • Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die Bewahrung der Schöpfung unterstützt die Evangelisch- Lutherische Kirche in Bayern die Einführung eines Umweltmanagements und die energetische Gebäudeoptimierung in den (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirken.
  • Diese Gesichtspunkte begründen besondere Anforderungen an die kirchliche Bautätigkeit sowie an die Bewirtschaftung und Erhaltung kirchlicher Gebäude.

§ 2 Grundsatz der Eigentümerverantwortung und Zusammenwirken der kirchlichen Ebenen

  • Die Verantwortung für die Bewirtschaftung und Erhaltung kirchlicher Gebäude von (Gesamt-) Kirchengemeinden und Dekanatsbezirken liegt beim jeweiligen Eigentümer bzw. nach Maßgabe der Satzungen der Gesamtkirchengemeinden bei der nutzungsberechtigten Kirchengemeinde.
  • Der Raumbedarf und Gebäudebestand wird bestimmt durch die mittel- und langfristigen inhaltlichen Ziele kirchlicher Arbeit und durch die zur Verfügung stehenden Finanzmittel.
  • Die kirchlichen Entscheidungsebenen (Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Dekanats- bezirke, Zweckverbände und Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern) stimmen ihre jeweilige strategische Ausrichtung gemäß den ihnen durch die kirchlichen Ordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten und Aufgaben aufeinander ab.
  • Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern unterstützt die Eigentümer und Nutzungsberechtigten kirchlicher Gebäude zielgerichtet
  • im Rahmen der kirchlichen Aufsicht,
  • beim Aufbau eines flächendeckenden und nachhaltigen Gebäudemanagements und
  • nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der verfügbaren Haushaltsmittel durch Bedarfszuweisungen zu Baumaßnahmen.
  • Die amtlichen Formblätter und Musterverträge sind zu verwenden.

§ 3 Transparente und situationsgerechte Verteilung der kirchlichen Baumittel

  • Im Sinne kluger Haushalterschaft und einer gewissenhaften, pfleglichen und wirtschaftlichen Verwaltung des kirchlichen Vermögens (Art. 81 Abs. 1 Kirchenverfassung) muss auf eine transparente und ausgewogene Verteilung der für das kirchliche Bauwesen bestimmten Haushaltsmittel geachtet werden, welche den unterschiedlichen räumlichen Gegebenheiten im Bereich der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Bayern angemessen Rechnung trägt.
  • Angesichts der zu erwartenden rückläufigen Entwicklung der Kirchenmitgliederzahlen und der kirchlichen Finanzkraft können landeskirchliche Bedarfszuweisungen im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel nur noch für Baumaßnahmen an Gebäuden der (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke bewilligt werden, die aufgrund einer Gesamtbetrachtung des örtlichen und regionalen kirchlichen Gebäudebestandes dauerhaft zum für die kirchliche Arbeit unverzichtbaren Kernbestand gehören oder die aus besonderen Gründen unaufgebbar sind.
  • Die (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke sind im Rahmen des von den kirchenleitenden Organen initiierten Immobiliensicherungsprojekts gebeten, jeweils für ihren Bereich und für die Gemeinschaft der Kirchengemeinden im Dekanatsbezirk strategische Gebäudekonzeptionen zu entwickeln, fortlaufend zu überprüfen und mit der landeskirchlichen Ebene abzustimmen.

§ 4 Aufgaben der Verwaltungseinrichtungen und der landeskirchlichen Bauberatung und -aufsicht

  • Unbeschadet ihrer Zusammenarbeit in Verwaltungsverbünden gemäß § 7 Verwaltungs- dienstleistungsgesetz sind die örtlichen Verwaltungseinrichtungen auch in Bauangelegenheiten die primären Ansprechpartner für die (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke. Aufgrund der Meldung der Kirchengemeinde bezieht die örtliche Verwaltungseinrichtung das Dienstleistungszentrum Bau im Verwaltungsverbund ein. Das Dienstleistungszentrum Bau im Verwaltungsverbund stellt zum zuständigen landeskirchlichen Baureferat den Kontakt her, mit der Bitte um Durchführung der landeskirchlichen Erstberatung gemäß Abs. 2.
  • Die Bauberatung und Bauaufsicht der kirchlichen Aufsichtsbehörden unterstützt die (Gesamt-) Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke bei der strategischen Planung ihres Gebäudebestandes sowie bei der Planung, Errichtung und Unterhaltung ihrer Gebäude nachfolgenden Grundsätzen:
  • Zum Gelingen dieser Aufgaben ist die Beratung durch die Baureferate der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts bzw. der Landeskirchenstelle (landeskirchliche Baureferate) bereits bei den ersten Projektüberlegungen erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass alle notwendigen Aspekte in die Planung des Projekts rechtzeitig einbezogen werden und die Baumaßnahme in hoher Qualität und Wirtschaftlichkeit realisiert werden kann.
  • Im Rahmen der Erstberatung durch die landeskirchlichen Baureferate werden die für die Entwicklung der Baumaßnahme erforderlichen Festlegungen getroffen.
  • Bis zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung obliegt dem jeweils zuständigen landeskirchlichen Baureferat federführend auch die fachliche Begleitung. Der von der örtlich zuständigen Verwaltungseinrichtung beauftragte Dienstleistungszentrum Bau im Verwaltungsverbund wird unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Qualifikation in partnerschaftlicher Zusammenarbeit beteiligt.
  • Ab dem Zeitpunkt der kirchenaufsichtlichen Genehmigung obliegt dem Dienstleistungszentrum Bau im Verwaltungsverbund nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsdienstleistungsgesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsverordnung die fachliche Begleitung (einschl. Teilaufgaben der Projektsteuerung) der Baumaßnahme. Abweichungen von der genehmigten Planung stimmt das Dienst- leistungszentrum Bau im Verwaltungsverbund mit dem zuständigen landeskirchlichen Baureferat ab.
  • Zum fachlichen Austausch und zur gegenseitigen Abstimmung finden regelmäßige gemeinsame Termine der Gebietsreferenten und -referentinnen der landeskirchlichen Baureferate und der Baufachleute des jeweiligen Verwaltungsverbundes statt.

§ 5 Geltungsbereich, Zuständigkeits- und Begriffsbestimmungen

  • Die nachfolgenden Bestimmungen beinhalten Grundsätze für die Gestaltung strategischer Gebäudekonzeptionen, zur Gebäudebewirtschaftung sowie zur Planung, Genehmigung und Finanzierung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden. Sie gelten entsprechend für Pfarreien, Gesamtkirchengemeinden, Dekanatsbezirke und Zweckverbände.
  • Die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Landeskirchenamt – Abteilung „Gemeinden und Kirchensteuer“ – und der Landeskirchenstelle als kirchliche Aufsichtsbehörden (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Kirchengemeindeordnung (KGO), § 41 Dekanatsbezirksordnung (DBO)) bestimmt sich nach der Landeskirchenstellenverordnung i. V. m. der Zuständigkeitsbekanntmachung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  • Im Sinne dieser Ordnung sind
  • Verwaltungseinrichtungen die Verwaltungsstellen und Kirchengemeindeämter gemäß §§ 75, 97 Kirchengemeindeordnung,
  • landeskirchliche Baureferate das Baureferat der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts und die bautechnischen Referate der Landeskirchenstelle.
  • Hauptkirchen sind Kirchen einer Kirchengemeinde oder Pfarrei, in denen schwerpunktmäßig Gottesdienste stattfinden. Filialkirchen sind die anderen Kirchen einer Kirchengemeinde oder Pfarrei mit nur gelegentlicher gottesdienstlicher Nutzung.
  • Pfarrdienstwohnungen sind (Pfarr-)Häuser, Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Pfarrern und Pfarrerinnen sowie Pfarrverwaltern und Pfarrverwalterinnen, die Pfarrstellen innehaben oder vertreten, unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung, ohne Abschluss eines Mietvertrages mit dem Dienstwohnungsnehmer bzw. der Dienstwohnungsnehmerin, zu Wohnzwecken zugewiesen werden.

Pfarrdienstwohnungen können

  1. im Eigentum von (Gesamt-)Kirchengemeinden oder Dekanatsbezirken stehen, oder
  2. von (Gesamt-)Kirchengemeinden oder Dekanatsbezirken angemietet werden.
  3. Amtsräume sind insbesondere das Amtszimmer, die Büro-, Warte-, Archiv- und Registraturräume sowie die dazugehörigen Sanitärräume und Verkehrsflächen. Die Amtsräume dienen ausschließlich der Pfarramtsverwaltung. Amtsräume sind nicht Bestandteil der Dienstwohnung. Amtsräume, die sich in demselben Gebäude wie die Pfarrdienstwohnung befinden, werden als internes Pfarramt bezeichnet. Befinden sich die Amtsräume und die Pfarrdienstwohnung in unterschiedlichen Gebäuden, werden solche Amtsräume externes Pfarramt genannt. Das Nähere wird durch Bekanntmachung geregelt.

Abschnitt II Ziele und Grundsätze strategischer Gebäudekonzeptionen; Pfarrhausbedarfsplanung

§ 6 Ziele strategischer Gebäudekonzeptionen

  • Die Erstellung bzw. die fortlaufende Überprüfung strategischer Gebäudekonzeptionen (§ 3 Abs. 3) dient dazu, unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen und regionalen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung der Veränderung der Gemeindegliederzahlen, der kirchlichen Finanzkraft und der Pfarrdienstverhältnisse
  1. den für die kirchliche Arbeit vor Ort jeweils unverzichtbaren Kernbestand kirchlicher Gebäude und die aus besonderen Gründen unaufgebbaren Gebäude zu ermitteln und
  2. Prioritäten für die Planung und Finanzierung kirchlicher Baumaßnahmen festzulegen.
  3. Gemeinsame strategische Gebäudekonzeptionen der Dekanatsbezirke für die Kirchengemeinden ihres Bereiches (regionale Gebäudekonzeptionen) dienen insbesondere der Förderung der Zusammenarbeit der Kirchengemeinden und ihrer Unterstützung in Verwaltungsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2 Buchst. a und e Dekanatsbezirksordnung). Unbeschadet der Eigentumsverhältnisse haben regionale Gebäudekonzeptionen für die beteiligten Kirchengemeinden empfehlenden Charakter.

§ 7 Grundsätze strategischer Gebäudekonzeptionen

  • Kirchen, insbesondere denkmalgeschützte und ortsbildprägende, sollen in ihrem Bestand möglichst erhalten bleiben.
  • Der Bestand an Pfarrdienstwohnungen, im Eigentum von (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirken ist gemäß § 7 a an den voraussichtlichen Bedarf anzupassen.
  • Der Flächenbedarf an Gemeinderäumen soll auf Dekanatsebene in Abstimmung mit der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung Gemeinde- und Pfarreigrenzen übergreifend definiert werden. Näheres wird in Vollzugshinweisen geregelt.
  • Der Gebäudebestand soll im Interesse einer Reduzierung des laufenden Gebäudeunterhalts möglichst konzentriert werden. Soweit es die Gemeindesituation zulässt, es bautechnisch und denkmalpflegerisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, soll deshalb eine Mehrfachnutzung der Gebäude angestrebt werden.
  • Kooperationen zur gemeinsamen Nutzung von Räumen und Gebäuden durch mehrere Kirchengemeinden und mit Dritten sind anzustreben.
  • Voraussetzung für die Erhaltung von Kindertageseinrichtungen ist, dass die Finanzierung der Bau-, Instandsetzungs- und Betriebskosten nachhaltig durch die zuständige kommunale Körperschaft abgesichert und die Einrichtung wesentlicher Bestandteil des kirchengemeindlichen Lebens ist.
  • In Bezug auf Freizeitenhäuser, Friedhöfe und Ertragsobjekte wird erwartet, dass die Kosten für den laufenden Bauunterhalt und die periodische Sanierung, bei Ertragsobjekten darüber hinaus auch eine marktübliche Rendite erwirtschaftet werden.
  • Im Einzelnen sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
  • Gemeindeentwicklung,
  • demografische Entwicklung und wirtschaftliche Entwicklung der Region,
  • Größe des Einzugsbereiches,
  • Intensität der Gebäudenutzung,
  • Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung eines Gebäudes gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung (z. B. mit einer evangelischen Nachbargemeinde, einer röm.-kath. Pfarrgemeinde oder mit der politischen Gemeinde),
  • baulicher und energetischer Zustand der Gebäude,
  • Zahl der Gemeindeglieder pro Gebäude,
  • Nettogrundfläche pro Gebäude und für alle Gebäude pro Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten,
  • laufende Kosten und notwendige Substanzerhaltungsrücklagen pro Gebäude und Gesamtsumme aller Gebäude des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten,
  • Höhe der zu bildenden Rückstellungen auf der Basis Gebäudeversicherung und deren Verhältnis zum Gesamthaushalt,
  • abgestuftes Instandsetzungskonzept für Haupt- und Filialkirchen („Unter Dach und Fach“-Erhaltung,

d. h. Sicherung der Bausubstanz ohne Erhalt besonderer ästhetischer Außendarstellung und der Inneneinrichtung wie z. B. Heizung etc.).

§ 7 a Landeskirchliche und regionale Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanung

  • Angesichts der prognostizierten Entwicklung der Pfarrdienstverhältnisse ist der Bestand der Pfarrdienstwohnungen stufenweise an den tatsächlichen Bedarf anzupassen. Dabei sind die jeweils geltende Landesstellenplanung und die absehbare weitere Entwicklung zu berücksichtigen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass unbeschadet der besonderen regionalen Gegebenheiten, insbesondere des Mietwohnungsmarktes im landeskirchlichen Durchschnitt für 60 Prozent der Pfarrstellen im gemeindlichen und dekanatsweiten Dienst weiterhin Pfarrdienstwohnungen im Eigentum der (Gesamt-)

Kirchengemeinden und der Dekanatsbezirke bereitzustellen und zu unterhalten sind.1

  • Nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 ist für jeden Dekanatsbezirk eine strategische regionale Bedarfsplanung für Pfarrdienstwohnungen (regionaler Pfarrhausbedarfsplan) zu entwickeln, fortlaufend zu überprüfen und mit der landeskirchlichen Ebene abzustimmen.
  • Bei der Erstellung des regionalen Pfarrhausbedarfsplans sind Pfarrdienstwohnungen im Sinne von

§ 5 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a in folgende Kategorien zu unterteilen:

  1. Kategorie A: langfristig, d. h. über einen Zeitraum von 20 Jahren hinaus zu erhaltende Pfarrdienstwohnungen;
  2. Kategorie B: innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren aufzugebende Pfarrdienstwohnungen;
  3. Kategorie C: Pfarrdienstwohnungen, die sofort oder mit dem nächsten Pfarrstellenwechsel aufzugeben sind.

Aufzugebende Pfarrdienstwohnungen können veräußert oder Dritten ganz oder teilweise zur entgeltlichen Nutzung überlassen werden. Im Falle der Veräußerung einer Pfarrdienstwohnung ist der Erlös dem Grundstockvermögen zuzuführen.

1 AMTLICHE FUßNOTE:

Im Jahr 2020 stehen für 1.786 Pfarrer und Pfarrerinnen im gemeindlichen und dekanatsweiten Dienst ca.1.250 Pfarrdienstwohnungen im Eigentum der (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke zur Verfügung. Aufgrund der Personalbestandsprognose 2020 ist davon auszugehen, dass landeskirchenweit

  • 2025 für 1.593 Pfarrer und Pfarrerinnen im gemeindlichen und dekanatsweiten Dienst ca. 960 Pfarrdienstwohnungen,
    • 2030 für 1.278 Pfarrer und Pfarrerinnen im gemeindlichen und dekanatsweiten Dienst ca. 770 Pfarrdienstwohnungen,
    • 2035 für 935 Pfarrer und Pfarrerinnen im gemeindlichen und dekanatsweiten Dienst ca. 570 Pfarrdienstwohnungen im Eigentum der (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke benötigt werden.

Zwischen 2008 und 2019 sind ca. 2.000 Instandsetzungs- und Neubaumaßnahmen mit einem Gesamtkostenvolumen von 227,5 Mio. Euro und einer landeskirchlichen Beteiligung in Höhe von ca. 161,3 Mio. Euro durchgeführt worden.

  • Die Kategorisierung der Pfarrdienstwohnungen ist nachfolgenden Kriterien vorzunehmen:
  • Perspektive der Pfarrstellenstruktur;
  • Wirtschaftlichkeit des baulichen Zustands unter besonderer Berücksichtigung des Sanierungs- und Erhaltungsaufwands und der Regel-Kostenobergrenze (§ 54 Abs. 2);
  • örtlicher Mietwohnungsmarkt;
  • besondere Faktoren (z. B. Ensemble, Denkmalschutz, Symbolwirkung).
  • Der regionale Pfarrhausbedarfsplan ist in folgenden Arbeitsschritten zu erstellen:
  • gemeinsame Beratungen der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts mit dem betreffenden Dekanatsbezirk („runder Tisch“) unter Beteiligung des zuständigen Dekans bzw. der zuständigen Dekanin, eines nicht ordinierten Mitglieds des Dekanatsausschusses, des Leiters bzw. der Leiterin der zuständigen Verwaltungseinrichtung, des zuständigen Dienstleistungszentrums Bau im Verwaltungsverbund und der Landeskirchenstelle;
  • Fassung von Tendenzbeschlüssen der Dekanatsausschüsse auf der Grundlage der Beratungsergebnisse;
  • Einholung von schriftlichen Stellungnahmen zu den Tendenzbeschlüssen der Dekanatsausschüsse von den betroffenen (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirken;
  • endgültige Entscheidungen der Dekanatsausschüsse auf der Grundlage der eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen der betroffenen (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirken;
  • Erlass einer Festsetzungsentscheidung durch die Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts nach einer Vorprüfung durch die Landeskirchenstelle;
  • Entscheidung des Landeskirchenrats über Einwendungen gegen die Festsetzungsentscheidung;
  • Festsetzung einer Übergangsfrist, die mit der Landesstellungplanung korrespondiert, durch den Landeskirchenrat;
  • Unterstützung und Begleitung bei der Umsetzung der Festsetzungsentscheidung durch die Landeskirche.
  • Die Landessynode stellt auf der Grundlage der regionalen Pfarrhausbedarfsplanung der Dekanatsbezirke erstmals 2025 und dann im Abstand von jeweils fünf Jahren die Gesamtzahl der Pfarrdienstwohnungen, für die landeskirchliche Bedarfszuweisungen gewährt werden können, und die davon auf die einzelnen Dekanatsbezirke entfallenden Kontingente fest.

Abschnitt III Laufende Gebäudebewirtschaftung

Unterabschnitt 1 Regelmäßige Bauüberprüfung

§ 8 Zeitraum der Baubegehung

  • Im Rahmen der sich aus dem Eigentum ergebenden Verkehrssicherungspflicht sind Kirchen- gemeinden verpflichtet, ihre Gebäude regelmäßig zu begehen und zu überprüfen (§ 67 Abs. 1 Kirchen- gemeindeordnung).
  • Folgende Formen der Begehung sind zu unterscheiden:
  • Jährliche Begehung: Sie erfolgt durch den Kirchenvorstand in der Regel vor der Aufstellung des Haushaltsplans. Die Beteiligung eines Architekten bzw. einer Architektin ist nicht erforderlich.
  • Erweiterte Begehung: In Abständen von drei bis fünf Jahren erfolgt eine erweiterte Begehung unter Beteiligung der zuständigen Verwaltungseinrichtung sowie des bzw. der örtlichen kirchen- gemeindlichen Umweltbeauftragten.

§ 9 Protokoll

Der Kirchenvorstand fertigt, unterstützt durch die für ihn zuständige Verwaltungseinrichtung, über alle Baubegehungen nach § 8 auf den entsprechenden Vordrucken ein Protokoll und leitet dieses in Kopie an das Dekanat und die zuständige Verwaltungseinrichtung weiter.

§ 10 Bauausschuss

Der Kirchenvorstand beauftragt mit der regelmäßigen Bauüberprüfung in der Regel einen Bauausschuss oder einen aus diesem gebildeten Unterausschuss. Diesem können auch Gemeindemitglieder angehören, die nicht Mitglieder im Kirchenvorstand sind.

§ 11 Bauschäden

  • Sofern Bauschäden festgestellt werden, informiert der Kirchenvorstand umgehend die zuständige Verwaltungseinrichtung zur Klärung des weiteren Vorgehens; der Protokollvordruck nach § 9 hat dabei Verwendung zu finden.
  • Besteht an Kirchen oder anderen Gebäuden eine Baupflicht Dritter, wird das Protokoll der Begehung umgehend über das jeweils zuständige landeskirchliche Baureferat an das zuständige staatliche Bauamt, die politische Gemeinde oder sonstige Baupflichtige weitergeleitet, mit der schriftlichen Bitte um Behebung der festgestellten Mängel; nicht von der Baulast mit umfasste Maßnahmen bedürfen dabei einer gesonderten Finanzierungsplanung. Dies gilt gemäß der Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern über Pauschalzahlungen (Baukanon) und die Ablösung bei Pfarrgebäuden in staatlicher Baulast, im Rahmen der §§ 48 bis 48 b, nicht mehr für Pfarrhäuser mit staatlicher Baupflicht.

Unterabschnitt 2 Laufende Instandhaltung und Bewirtschaftung der Gebäude

§ 12 Gebäudeliste

Die zuständige Verwaltungseinrichtung führt und aktualisiert laufend die elektronische Gebäudeliste nach den zentralen Vorgaben und führt zu jedem Gebäude ein Planarchiv.

§ 13 Wartung technischer Anlagen

Der Gebäudeeigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Wartung der technischen Anlagen, soweit diese durch staatliche Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, in den festgelegten Zeiträumen erfolgt. Die Durchführung dieser Wartungen ist zu kontrollieren und zu dokumentieren.

§ 14 Blitzschutzanlagen

Sofern kirchliche Gebäude wegen ihrer besonderen Gefährdung i. S. d. Art. 44 Bayerische Bauordnung mit Blitzschutzanlagen versehen werden, müssen diese Anlagen von einem behördlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und turnusmäßig gewartet werden. Als solche Sachverständige gelten beispielsweise der Technische Überwachungsverein e.V. (TÜV) oder andere anerkannte Prüfinstitute.

§ 15 Instandhaltung

Das Dienstleistungszentrum Bau im Verwaltungsverbund berät die Kirchengemeinde bei der Durchführung kleinerer Instandhaltungsmaßnahmen bzw. sorgt im Auftrag des Kirchenvorstands für ihre Durchführung. Im Zweifel ist die zuständige kirchliche Aufsichtsbehörde einzuschalten.

§ 16 Energiemanagement

  • Für alle kirchlichen Gebäude soll der Energieverbrauch, getrennt nach Energiearten und nach den einzelnen Zählern, laufend erfasst, dokumentiert und jährlich ausgewertet werden. Die Dateneingabe soll durch eine geschulte Person der Kirchengemeinde elektronisch über das „Grüne Datenkonto“ erfolgen.
  • Bei der Nutzung der Gebäude ist unter Einbeziehung der örtlichen Umweltbeauftragten regelmäßig das Nutzerverhalten hinsichtlich Heizung, Lüftung und Beleuchtung auszuwerten; Nutzungsberechtigte sowie hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeitende sind entsprechend zu schulen.

Unterabschnitt 3: Rücklagenbildung für Pfarrdienstwohnungen; regionale Zusammenarbeit

§ 16 a Grundsätze

  • Aufgrund ihrer Verpflichtung gemäß § 25 Pfarrbesoldungsgesetz (PfBesG) bilden die (Gesamt-) Kirchengemeinden gemäß § 69 KGO in Verbindung mit § 4 Abs. 3 HKRV eine Rücklage in entsprechender Höhe (Pfarrhausrücklage).
  • Die zur Pfarrhausrücklage angesammelten Mittel, die sich aufgrund der jährlichen, nachfolgend näher beschriebenen, Zuführung ergeben, sind für die Instandsetzung im Falle eines Stellenwechsels einzusetzen; bei akuter Gefahr für Leib und Leben sowie erheblichen Substanzgefährdungen kann die Landeskirchenstelle entscheiden, dass die Mittel der Pfarrhausrücklage ausnahmsweise auch außerhalb von Stellenwechseln für derartige Instandsetzungsmaßnahmen Verwendung finden. Die Aufwendungen der (Gesamt-)Kirchengemeinden für Instandhaltung außerhalb von Stellenwechseln (einschließlich sicherheitsrelevante Bau- und Reparaturmaßnahmen und Schönheitsreparaturen), für Betriebs- und

Wartungskosten sowie für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht werden durch die Zuführungen zur Pfarrhausrücklage nicht abgegolten.

  • Mit den Zuführungen zur Pfarrhausrücklage und der Einbringung von wenigstens 25.000 Euro in die Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen gilt die Verpflichtung der (Gesamt-)Kirchengemeinden nach § 25 Abs. 1 Pfarrbesoldungsgesetz (PfBesG) als erfüllt. Dies gilt nicht für
  • Aufwendungen im Sinne von Abs. 2 Satz 2,
  • Ersatz- und Neubaumaßnahmen,
  • Instandsetzungsmaßnahmen, soweit deren Gesamtkosten innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren insgesamt 50.000 Euro übersteigen.

In den Fällen von Satz 2 Buchst. b und c ist die Höhe der Eigenbeteiligung der (Gesamt-)Kirchengemeinde an den Gesamtkosten gesondert zu bestimmen. Von der Einbringungspflicht nach Satz 1 sind 2,00 Euro pro Jahr und Quadratmeter der zu bildenden Pfarrhausrücklage ausgenommen; diese Summe bildet die Pfarrhausrücklagenpauschale für den laufenden Bauunterhalt (Instandsetzung und -haltung) außerhalb von Stellenwechseln. Satz 4 findet keine Anwendung auf Pfarrdienstwohnungen mit Baupflicht Dritter.

  • Erfolgt auf einer Pfarrstelle ein berufsgruppenübergreifender Einsatz mit einem Diakon bzw. Diakonin, einem Religionspädagogen bzw. Religionspädagogin, einem Absolventen bzw. Absolventin einer anerkannten biblisch-theologischen Ausbildungsstätte, einem Sozialpädagogen bzw. Sozial- pädagogin oder einem Kirchenmusiker bzw. Kirchenmusikerin ( § 4 Abs. 6 Pfarrstellenbesetzungs- ordnung) und wird ihm bzw. ihr die im Eigentum der (Gesamt-)Kirchengemeinde oder des Dekanatsbezirks für diese Pfarrstelle bereits vorhandene Pfarrdienstwohnung mietweise überlassen, finden die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Zeitraum dieser Stellenbesetzung für die mietweise Nutzungsüberlassung dieser Pfarrdienstwohnung ein angemessener Mietzins zu erheben und der Pfarrhausrücklage zuzuführen ist. Als angemessen gilt ein monatlicher Kaltmietzins in Höhe der monatlichen Summe des Dienstwohnungsabschlages nach Anlage 3 zum Pfarrbesoldungsgesetz für die Besoldungsgruppe P1. Die Pfarrhausrücklage ist in Höhe des tatsächlichen Kaltmietsatzes, mindestens jedoch in Höhe der angemessenen Kaltmiete nach Satz 2 zu erbringen.

§ 16 b Ermittlung der Wohnfläche

  • Zugrunde gelegt werden die Grundflächen nach §§ 2 und 4 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV). Flächen nach § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 WoFlV bleiben unberücksichtigt, sofern die Wohnfläche nicht bereits unter Berücksichtigung dieser Flächen ermittelt wurde.
  • Wintergärten und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in die Berechnung der Wohnfläche mit einzubeziehen (§ 2 Abs. 2 und § 4 WoFlV). Nicht zur Wohnfläche gehören grundsätzlich Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Keller, Waschküchen, Heizungsräume, Dachböden, Trockenräume, Schuppen, Garagen und ähnliche Räume (§ 2 Abs. 3 WoFlV).
  • Die Grundflächen von Amtszimmer und Pfarramtsbüro einschließlich der Nebenräume (Registratur, Kopierraum u. ä.), sofern sie in Räumen des Pfarrhauses untergebracht sind, sind in die Berechnung mit einzubeziehen.

§ 16 c Bildung der Rücklage

  • Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, der Pfarrhausrücklage pro Jahr einen Betrag in Höhe von 23,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Pfarrhauses bzw. der Pfarrdienstwohnung entsprechend § 28 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen – Zweite Berechnungsverordnung – (II. BV) zuzuführen; dabei wird auf volle Quadratmeter gerundet. Diese Verpflichtung ist auf 250 Quadratmeter begrenzt. Garagen werden einheitlich mit 90,00 Euro pro Jahr und Stellplatz berücksichtigt. Für Scheunen, Waschhäuser, Holzlegen und Ähnliches kann durch die Aufsichtsbehörde eine angemessene Zuführung festgelegt werden. Die Erträge aus der Rücklage sind in die Rücklage einzustellen.
  • Steht in Gesamtkirchengemeinden das Pfarrhaus oder die Dienstwohnung im Eigentum derselben, ist die Rücklage in der Kirchengemeinde bzw. den Kirchengemeinden zu bilden, in denen der Pfarrer bzw. die Pfarrerin den Dienst versieht.
  • Versieht der Inhaber bzw. die Inhaberin einer Pfarrstelle in mehreren Kirchengemeinden Dienst oder ist ihm oder ihr eine Pfarrstelle mit Dekansfunktion übertragen, so bilden die beteiligten Kirchengemeinden und der Dekanatsbezirk eigene Pfarrhausrücklagen und nehmen jeweils anteilig gemäß § 10 Abs. 3 HKRV Zuführungen vor. Solange die Dekanatsbezirke durch den innerkirchlichen Finanzausgleich nicht in die Lage versetzt sind, in Höhe ihres Anteils eine Rücklage zu bilden, wird der Anteil durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern übernommen.
  • Soweit Pfarrern und Pfarrerinnen im Gemeindedienst mit überparochialen Aufgaben (§ 32 PfStBO) eine Dienstwohnung zugewiesen ist, findet Abs. 3 entsprechende Anwendung. Sofern eine anderweitige Festlegung zum Umfang des Gemeindeanteils nicht getroffen worden ist, ist dieser mit 10 vom Hundert eines vollen Dienstverhältnisses anzusetzen.
  • Wird einem Pfarrer oder einer Pfarrerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis eine Dienstwohnung, die im Eigentum der (Gesamt-)Kirchengemeinde oder des Dekanatsbezirks für diese Pfarrstelle bereits vorhanden ist, zugewiesenen, und ihm bzw. ihr hierfür die Vergütung über § 3 Abs. 1 Satz 1 DiVOPf um den Dienstwohnungsabschlag vermindert, finden die Vorschriften dieser Bekannt- machung entsprechende Anwendung. Soweit in diesen Fällen die Nutzungsüberlassung der Dienstwohnung ohne Verminderung der Vergütung durch den Dienstwohnungsabschlag, sondern vielmehr alleine auf der Grundlage eines Mietvertragsverhältnisses erfolgt, findet § 16 a Abs. 4 entsprechende Anwendung.

§ 16 d Begrenzung und Aussetzung der Rücklagenbildung auf Antrag

  • Auf Antrag kann die jährliche Zuführung zur Pfarrhausrücklage durch die Aufsichtsbehörde in der Höhe begrenzt werden, wenn durch das Verhältnis zwischen der Größe des Pfarrhauses bzw. der Pfarrdienstwohnung und der Zahl der Gemeindeglieder eine unbillige Härte entsteht.
  • Die Bildung der Rücklage kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ganz oder teilweise durch die Aufsichtsbehörde ausgesetzt werden. Spätestens im Zeitpunkt des Baufalls ist die Kirchengemeinde jedoch verpflichtet, eine finanzielle Beteiligung in Höhe der zu bildenden Rücklage aus Eigenmitteln (gegebenenfalls durch zulässige Umwidmung anderer Rücklagen oder Darlehensaufnahme) zu erbringen.
  • Anerkannte bauliche Eigenleistungen werden auf die zu erbringende finanzielle Beteiligung angerechnet.

§ 16 e Anpassung der Zuführungen zu den Rücklagen

Die Beträge nach § 16 c Abs. 1 werden ab dem 1. Januar 2022 in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 4 II. BV an die Preisentwicklung angepasst. Die jeweils aktuell geltenden Beträge werden in den jährlichen Haushaltsbekanntmachungen im Amtsblatt für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern veröffentlicht.

§ 16 f Regionale Zusammenarbeit

Bei der Verwaltung und Bewirtschaftung ihrer Pfarrdienstwohnungen und ihrer Nachnutzung sollen Kirchengemeinden in den Rechtsformen des Kirchlichen Zusammenarbeitsgesetz bzw. in der Gesamtkirchengemeinde zusammenarbeiten.

Abschnitt IV Planung von Baumaßnahmen

Unterabschnitt 1 Instandsetzungsmaßnahmen

§ 17 Feststellung des Instandsetzungsbedarfs; jährliche Voranmeldungsliste

  • Größere Schäden, die im Rahmen der jährlichen Baubegehungen festgestellt werden, und sonstige Baumaßnahmen (§ 27) sind zur besseren Planbarkeit der für die Instandsetzung benötigten personellen und finanziellen Ressourcen von den Verwaltungseinrichtungen in einer Projektliste, getrennt nach den von ihnen betreuten Dekanatsbezirken, zu erfassen (Voranmeldungsliste). Das von der Landeskirche zur Verfügung gestellte Muster ist hierfür zu verwenden.
  • Die Voranmeldungsliste ist den zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörden gem. § 5 Abs. 2 jeweils bis zum 30. September eines Jahres für die drei Fortschreibungsjahre über das Dienstleistungszentrum Bau im Verwaltungsverbund auf dem Dienstweg mit einer Stellungnahme des Dekanats zur Erforderlichkeit und Dringlichkeit der Baumaßnahmen (Priorisierung) unter Berücksichtigung der regionalen Gebäudekonzeption (§ 6 Abs. 2) vorzulegen.

§ 18 Erstberatung durch die landeskirchlichen Baureferate

  • Auf der Grundlage der Voranmeldungen erfolgt die Erstberatung durch das zuständige landeskirchliche Baureferat bzw. Dienstleistungszentrum Bau im Verwaltungsverbund (vgl. § 23 a) nach der Dringlichkeit des Schadensfalles in Abstimmung mit den Kirchengemeinden und den zuständigen Verwaltungseinrichtungen. Die Erstberatung kann im Einzelfall vom jeweils zuständigen landes- kirchlichen Baureferat an die örtlich zuständige Verwaltungseinrichtung (Verwaltungsstelle, Kirchen- gemeindeamt) bzw. die im Verwaltungsverbund beauftragte bautechnische Dienstleistungseinrichtung delegiert werden.
  • Zur Vermeidung unnötiger Kosten dürfen vor der landeskirchlichen Erstberatung keine mit der Baumaßnahme bzw. Schadensfeststellung zusammenhängenden Verträge (z. B. Architektenverträge) abgeschlossen werden. Dies gilt auch für mündliche Beauftragungen.
  • Die landeskirchliche Erstberatung garantiert im Vorfeld der Maßnahmeneinbringung zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung eine qualifizierte Beratung auf der Basis langjähriger Erfahrung und Auswertung aller Baumaßnahmen im Bereich der Landeskirche mit folgenden Zielen:
  • Klärung der Aufgabenstellung und des Umfangs des Projekts unter Berücksichtigung der strategischen Gebäudekonzeption der Kirchengemeinden und des Dekanatsbezirkes,
  • Festlegung der danach zu beauftragenden Architekten bzw. Architektinnen und Sonderfachleute,
  • Klärung des weiteren Vorgehens.
  • Bis zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung begleiten die landeskirchlichen Baureferate bzw. die zuständigen Dienstleistungszentren Bau in den Verwaltungsverbünden (vgl. § 23 a) die Baumaßnahme in baufachlicher Hinsicht federführend.

§ 19 Finanzielle Vorabklärung

Mit der baufachlichen Erstberatung einhergehend, bevor Verpflichtungen nach § 18 Abs. 2 eingegangen werden, ist die Bestätigung der voraussichtlichen Tragfähigkeit des für die Baumaßnahme aufgestellten Finanzierungsplans von den zuständigen Referaten der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts bzw. der Landeskirchenstelle einzuholen und möglichst bereits die zeitliche Dimension der Maßnahmenumsetzung einzugrenzen.

§ 20 Stellungnahme der örtlichen Umweltbeauftragten

Bei den Vorüberlegungen für alle größeren Instandsetzungen und insbesondere bei der Erneuerung von Heizungsanlagen sind die kirchlichen örtlichen oder überregionalen Umweltbeauftragten einzubeziehen; ihre schriftliche Stellungnahme ist zusammen mit dem Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung vorzulegen.

§ 21 Auswahl externer Architekten/Architektinnen und Sonderfachleute

  • Bei der Erstberatung vor Ort legt der Kirchenvorstand im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen landeskirchlichen Baureferat fest, ob und welcher freie Architekt bzw. welche freie Architektin oder welches Planungsbüro beauftragt wird. Dabei sind die individuellen Anforderungen des Bauprojekts und die sich daraus ergebenden fachlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.
  • Entsprechendes gilt für die Auswahl der notwendigen Sonderfachleute (z. B. Fachingenieure und -ingenieurinnen für Elektrik, Tragwerksplanung, Heizung/Sanitär).
  • Beabsichtigt der Kirchenvorstand eines seiner Mitglieder gemäß Abs. 1 zu beauftragen, ergibt sich daraus eine Interessenskollision; das Einvernehmen kann daher in einem solchen Fall in der Regel nicht hergestellt werden.
  • Im Falle der Gewährung staatlicher Zuschüsse sind die staatlichen Vergabebedingungen für Architektenleistungen (sog. VgV-Verfahren) bzw. die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) einzuhalten, sofern die hierfür staatlicherseits festgesetzten Schwellenwerte für freiberufliche Leistungen im konkreten Fall überschritten werden.

§ 22 Beschreibung des Projekts und der Projektbeteiligten

Im Anschluss an die Erstberatung wird das Projekt von dem zuständigen landeskirchlichen Baureferat in einem Protokoll, einschließlich der Auswahl der Projektbeteiligten, verbindlich festgelegt. Das Protokoll enthält auch die Festlegung der weiteren Schritte, insbesondere die Beteiligung von anderen Behörden (z. B. Landesamt für Denkmalpflege).

§ 23 Baufallschätzungen an Pfarrhäusern und Notfälle

Bei Baufallschätzungen an Pfarrhäusern wegen Stellenwechsel und Notfällen, z. B. durch Sturm oder Brand, wird das gemeinsame Vorgehen außerhalb der Voranmeldungsliste nach denselben Kriterien im Wege der Erstberatung durch das zuständige landeskirchliche Baureferat bzw. Dienstleistungszentrum Bau im Verwaltungsverbund (vgl. § 23 a) zusammen mit der Kirchengemeinde und der zuständigen Verwaltungseinrichtung abgestimmt.

§ 23 a Überleitung von bauaufsichtlichen Befugnissen

Die bauaufsichtlichen Befugnisse für Pfarrdienstwohnungen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a und für interne Pfarrämter gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 werden stufenweise bis spätestens zum 31. Dezember 2026 von der Landeskirchenstelle auf die Dienstleistungszentren Bau in den Verwaltungsverbünden übertragen. Parallel hierzu geht die Mitwirkung an der Erstellung der regionalen Pfarrhaus- bedarfsplanung gemäß § 7 a Abs. 2 stufenweise bis spätestens zum 31. Dezember 2026 von der Landeskirchenstelle auf das landeskirchliche Baureferat der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamtes über. Die Landeskirchenstelle ist im Übrigen ab dem 1. Januar 2027 nur noch für die Qualitätssicherung und die Kontrolle der Beachtung der allgemeinen Standards in Zusammenhang mit Pfarrdienstwohnungen zuständig.

§ 24 Architektenverträge und HOAI

  • Für alle Vereinbarungen mit Architekten und Architektinnen, Ingenieuren und Ingenieurinnen ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) anzuwenden. Die angemessenen Honorare sind dort auf der Basis der vorgesehenen Leistungsbilder festgelegt.
  • Nach Festlegung des Bauprojekts im Protokoll der Erstberatung können die ausgewählten Architekten und Architektinnen, Fachingenieure und Fachingenieurinnen bis zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung mit der Ausführung der Vorplanung und der Kostenschätzung sowie Genehmigungs- planung (Leistungsphasen 1 bis max. 4 der HOAI) in Schriftform beauftragt werden. Dafür sind die im Intranet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern veröffentlichten Vertragsmuster zu verwenden.
  • Alle weiteren Leistungsphasen (LP) werden stufenweise zur Freigabe genehmigt.
  • Die Architektenverträge sind mit vier unterzeichneten Originalen der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Unterabschnitt 2 Barrierefreiheit, energetische Optimierung und funktionale Modernisierung

§ 25 Barrierefreiheit und energetische Optimierung

  • Bei jeder Instandsetzung ist zu prüfen, ob aus diesem Anlass Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit und energetische Optimierungen technisch und wirtschaftlich durchführbar sind. Ihr Umfang soll nicht allein den einschlägigen gesetzlichen Mindestanforderungen, sondern vielmehr auch dem Grundsatz der Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung der steigenden Anforderungen und Energiekosten Rechnung tragen.
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit und energetische Optimierungen im Bestand sollen vorrangig im Zusammenhang mit anstehenden Instandsetzungen erfolgen. Im Falle von energetischen Maßnahmen kann hiervon in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn mit ihnen eine wesentliche wirtschaftliche Entlastung verbunden ist.
  • Der Einsatz erneuerbarer Energien ist vorrangig vorzusehen, wenn ein angemessenes Kosten-Nutzen- Verhältnis gewährleistet ist; die prognostizierte Entwicklung der Betriebskosten soll dabei in Bezug auf die zu erwartende Lebenszeit der Anlage Berücksichtigung finden. Entscheidungen darüber sollen grundsätzlich im Rahmen eines energetischen Gesamtkonzepts getroffen werden.
  • Unter Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit sind bauliche und technische Maßnahmen zugunsten der besseren Teilnahmemöglichkeit von Menschen mit Geh-, Seh- und Gehör- beeinträchtigungen zu verstehen. Bei mehreren Kirchen in einer Pfarrei hat hierbei das Hauptaugenmerk auf der Hauptkirche (§ 7 Abs. 8 Buchst. k) zu liegen.

§ 26 Funktionale Modernisierung

Bei jeder größeren Instandsetzung ist zu prüfen, ob das Gebäude in seiner inneren Struktur noch den künftigen Anforderungen an die Nutzung entspricht. Dabei sind z. B. die Gemeindeentwicklung, die demografische Entwicklung und die Barrierefreiheit zu prüfen.

§ 27 Umbau, Erweiterung, Ersatzbau, Neubau

Für Um-, Erweiterungs-, Ersatz- und Neubaumaßnahmen gelten die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend. Darüber hinaus sind folgende besondere Bestimmungen zu beachten.

§ 28 Raumprogramm

  • Im Zusammenhang mit der Erstberatung durch das zuständige landeskirchliche Baureferat ist vorab das Raumprogramm zu klären und festzulegen. Dabei ist nicht der gerade aktuelle Bedarf zu berücksichtigen, sondern der an den Zielen und Möglichkeiten der Kirchengemeinde orientierte, nachhaltige Bedarf.
  • Die Kirchengemeinde hat hierzu die Stellungnahme des Dekanatsausschusses im Rahmen der strategischen Gebäudekonzeption des Dekanatsbezirkes (§ 6 Abs. 2) vorzulegen.

§ 29 Eintragung in die Architektenliste; Architektenwettbewerb – Mehrfachbeauftragung

  • Über § 21 Abs. 1 hinausgehend, ist Voraussetzung für die Beauftragung von Architekten und Architektinnen die Eintragung in die Architektenliste bei der jeweiligen Architektenkammer.
  • Wenn es sich um ein Bauprojekt handelt, das aufgrund der vorstehenden Anforderungen eine besondere planerische Qualifikation voraussetzt, kann einvernehmlich festgelegt werden, dass für die Planung ein Architektenwettbewerb oder eine Mehrfachbeauftragung durchgeführt wird. Bei Bauaufgaben mit besonderen städtebaulichen, funktionalen und gestalterischen Anforderungen wird die Durchführung eines Planungswettbewerbes empfohlen. Bei der Durchführung von Planungs- wettbewerben sollen die Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) zugrunde gelegt werden. Bei Mehrfachbeauftragungen soll in enger Anlehnung an die RPW gehandelt werden.
  • Es ist nicht zulässig, von mehreren Architekten und Architektinnen gleichzeitig unverbindliche und kostenlose Entwürfe anzufordern.

Unterabschnitt 3 Besondere Bestimmungen für Kirchen und Sakralräume

§ 30 Gestaltung des Innenraumes

  • Bei der Gestaltung des Innenraumes muss versucht werden, eine Lösung zu finden, die den liturgischen Erfordernissen und dem künstlerischen Empfinden entspricht. Die Baupläne deuten im Allgemeinen nur die Art und Weise der Innenausgestaltung in Umrissen an. Die beauftragten Architekten bzw. Architektinnen sind daher zu veranlassen, gesonderte Detailpläne wegen der Innenausgestaltung zu erstellen.
  • Für die künstlerische Innenausgestaltung der Kirchen (z. B. Altar, Kanzel, Taufstein, Gestühl, Kirchenfenster) ist eine gesonderte kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Auch soweit die förmliche Genehmigung nicht erforderlich ist, wird empfohlen, sich bei der Beschaffung von Ausstattungsgegenständen (z. B. Paramente, Abendmahlsgeräte, Leuchter, Teppiche usw.) vom Kunstreferat in der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts beraten zu lassen.
  • Die Planung der Raumakustik und der Lichtverhältnisse verdient, insbesondere auch im Hinblick auf

§ 25 Abs. 4, besondere Aufmerksamkeit. Es wird empfohlen, die Beratung der bzw. des Beauftragten für Schwerhörigenseelsorge sowie gegebenenfalls weiterer Fachleute einzuholen.

§ 31 Orgel und Kirchenchor

  • Beim Entwurf der Pläne für gottesdienstliche Räume ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass entsprechend den zu erwartenden Verhältnissen für Orgel, Kirchen- und Posaunenchor ein ausreichender, akustisch und liturgisch geeigneter Platz vorgesehen wird.
  • Die beauftragten Architekten bzw. Architektinnen sind anzuweisen, vor Beginn der Planung mit einem Orgelsachverständigen wegen der benötigten Flächen- und Höhenmaße in Verbindung zu treten.
  • Die Bekanntmachung über das Orgel- und Glockenwesen ist in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 32 Glocken

  • Bei der Planung eines Dachreiters oder eines Glockenturmes muss darüber Klarheit bestehen, welches Geläute angebracht werden soll; bei der Beschlussfassung über das Raumprogramm ist diese Frage mit zu erörtern. Umfang und Größe des Geläutes müssen zum Bauwerk und seiner Lage in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Es ist erforderlich, dass vor Beginn der Planung mit einem bzw. einer Glockensachverständigen und notfalls mit einem Statiker bzw. einer Statikerin Verbindung aufgenommen wird, damit ausreichende und geeignete Glockenstuben vorgesehen werden.
  • § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 33 Fachliche Freigabe der Planung

  • Die Landeskirchlichen Baureferate und die Verwaltungsreferate der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts und der Landeskirchenstelle beraten den Kirchenvorstand und den beauftragten Architekten bzw. die beauftragte Architektin und überprüfen dabei folgende Aspekte der Planung und ermittelten Kosten:
  • Vollständigkeit der Planungsleistung,
  • energetische Belange,
  • Wirtschaftlichkeit,
  • Funktionalität und Gestaltung.
  • In diesem Zusammenhang wird auch geklärt, zu welchem Zeitpunkt Drittmittelgeber für vorbereitende Finanzierungsgespräche mit einzubeziehen sind und wann staatliche Genehmigungen zu beantragen sind.
  • Nach Klärung aller vorgenannten Punkte erfolgt die fachliche Freigabe der Planung durch das zuständige landeskirchliche Baureferat. Sie ist Voraussetzung für die gemäß § 37 gegebenenfalls erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigung oder die Überprüfung der Projektziele.
  • Der Kirchenvorstand prüft parallel dazu mit der zuständigen Verwaltungseinrichtung, welche Eigenmittel für das Projekt zur Verfügung stehen und welche Drittmittel eventuell zu beantragen sind und stellt einen Finanzierungsplan auf.

Unterabschnitt 4 Finanzierung

§ 34 Finanzierungsplan

  • Die zuständige Verwaltungseinrichtung unterstützt die Kirchengemeinde bei der Aufstellung des Finanzierungsplanes für die Baumaßnahme. Der aufgestellte Finanzierungsplan ist der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts bzw. der Landeskirchenstelle zur Prüfung vorzulegen.
  • Dabei ist sicherzustellen, dass alle notwendigen Projektkosten – nicht nur die reinen Baukosten – der Finanzierung zugrunde gelegt werden (z. B. Außenanlagen, Möblierung, Architektenhonorare, sonstige Nebenkosten).
  • Bei der Finanzierung ist darauf zu achten, dass die Kirchengemeinde ihren bereits bestehenden Verpflichtungen, insbesondere an anderen Gebäuden, weiterhin nachkommen und auch die Folgekosten einer Baumaßnahme (laufender Unterhalt, Instandhaltung) tragen kann.
  • Finanzierungsbestandteile können neben laufenden Haushaltsmitteln und zweckgebundenen Rücklagen kalkulierbare Spenden oder Einnahmen aus Fundraising-Aktivitäten, Zuschüsse Dritter, Darlehen und landeskirchliche Bedarfszuweisungen sein.
  • Sofern Drittmittel in die Finanzierung eingeplant werden, ist vorab zu klären, welche Auflagen damit verbunden sind und für welche Haushaltsjahre mit welchen Bindungsfristen mit diesen Zuschüssen zu rechnen ist; gegebenenfalls ist die Zustimmung des Zuschussgebers zum vorzeitigen Baubeginn zu beantragen.
  • Der Finanzierungsplan ist vom Kirchenvorstand zu beschließen.

§ 35 Drittmittel

  • Bevor die Kirchengemeinde Drittmittel beantragt, sind zunächst die landeskirchliche Erstberatung und deren Protokoll mit der Beschreibung des Bauprojekts abzuwarten. Danach kann geklärt werden, welche Drittmittel in Betracht kommen. Die landeskirchliche Erstberatung entfällt bei Instandsetzungs- maßnahmen an Pfarrdienstwohnungen, deren Gesamtkosten voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten. Zur Unterstützung bei der Klärung der Fördermöglichkeiten ist das Kompetenzzentrum Fundraising frühzeitig einzuschalten.
  • Bei der Einplanung von Drittmitteln ist zu beachten, dass die Zuwendungsbescheide oder die Ablehnung der Zuschussanträge meist erst nach dem geplanten Baubeginn ergehen.
  • Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ankündigung eines Zuschusses allein keinen Rechtsanspruch der Kirchengemeinde auslöst.
  • Liegen zum Zeitpunkt der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Bauprojekts noch nicht alle Zuwendungsbescheide vor, muss der Finanzierungsplan einen Alternativvorschlag für den Fall enthalten, dass die vorgesehenen Zuschüsse nicht bewilligt werden.

§ 36 Landeskirchliche Bedarfszuweisungen

Landeskirchliche Bedarfszuweisungen erfolgen nach Maßgabe von Abschnitt VI. Ihre Bewilligung erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

Abschnitt V Genehmigung und Durchführung von Baumaßnahmen

Unterabschnitt 1 Genehmigungserfordernisse

§ 37 Genehmigungspflicht, Freigrenzen und Anzeigepflichten

gemeinden und Dekanatsbezirke, in ihrer jeweils geltenden Fassung, bedürfen folgende Baumaßnahmen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung:

  1. Wesentliche Änderung von Gebäuden, die insbesondere einen besonderen geschichtlichen und künstlerischen Wert haben
  2. Abbruch und Neubau von Gebäuden
  3. Wesentliche bauliche Veränderungen an Kirchen, einschließlich Umgriff und der künstlerischen Ausstattung sowie die Errichtung von Denkmälern in Kirchen und auf kirchlichen Grundstücken
  4. Wesentliche bauliche Veränderungen an Pfarrhäusern
  5. Einbau und wesentliche Veränderung von Orgeln
  6. Anschaffung und Veräußerung von Glocken
  7. Anlage, Erweiterung, wesentliche Veränderung und Aufgabe von Friedhöfen
  8. Einbau von Mobilfunk- und Photovoltaikanlagen und ähnliche wesentlichen Veränderungen i. S. d.

§ 105 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 und 6 Kirchengemeindeordnung

  1. Die Entwidmung einer Kirche bezüglich ihrer sakralen Zweckbestimmung.
  2. Sonstige Baumaßnahmen im Sinne des § 105 Abs. 2 Nr. 7 Kirchengemeindeordnung bedürfen keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung, wenn die Kosten der Maßnahme den Betrag von 100.000,00 Euro nicht übersteigen. Dabei sind die Kosten der gesamten Maßnahme maßgeblich, nicht diejenigen einzelner Bauabschnitte. Abweichend von Satz 1 und 2 bedarf es jedoch einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung, wenn es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt, die Finanzierung nicht aus Eigenmitteln (einschließlich Zuschüsse Dritter) sichergestellt werden kann oder an dem Gebäude eine Baupflicht Dritter besteht. Keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen zudem Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei Pfarrdienstwohnungen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a und bei internen Pfarrämtern im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 3, sofern die Gesamtkosten für eine solche Baumaßnahme die Regel-Kostenobergrenze gemäß § 54 Abs. 2 nicht übersteigen und eine kommunale Baulastverpflichtung nicht besteht.
  3. Baumaßnahmen, die nach Abs. 2 nicht genehmigungspflichtig sind, sind der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Erteilung von Aufträgen anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die Kosten einer Baumaßnahme den Betrag von 10.000,00 Euro nicht übersteigen.

§ 38 Kirchenaufsichtliche Genehmigung

  • Nach Freigabe der Planung und Beschluss des Finanzierungsplanes beantragt der Kirchenvorstand über die zuständige Verwaltungseinrichtung auf dem Dienstweg bei der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde die kirchenaufsichtliche Genehmigung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung einer landeskirchlichen Bedarfszuweisung; im Fall von Eilbedürftigkeit kann gleichzeitig eine Zweitschrift unmittelbar bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
  • Für die Beantragung ist das amtliche Formblatt zu verwenden. Die darin aufgeführten Unterlagen sind je nach Erforderlichkeit dem Antrag beizufügen.
  • Bei Anträgen auf landeskirchliche Bedarfszuweisungen, über die der Verteilungsausschuss entscheidet (vgl. § 61), ist eine gesonderte dekanatliche Stellungnahme mit folgenden grundlegenden Informationen zur Gemeindesituation beizufügen:
  • Beschreibung der Kirchengemeinde im Dekanatsbezirk (Größe, Lage, Einbettung, Diaspora, besondere Aufgaben, besondere inhaltliche Anforderungen (z. B. Tourismus));
  • historischer Abriss zum Gebäude und zur Gebäudekonzeption aus dekanatlicher Sicht (Geschichte des Gebäudes, Bedeutung im Dekanat, der Region, überregional, Möglichkeiten der Zusammenarbeit, Kooperation, Konzentrierung);
  • Stellungnahme zur geplanten Finanzierung (Vorstellbare Finanzierung, Einbindung von Drittmittelgebern, Finanzkraft der Kirchengemeinde und des Dekanatsbezirks).

§ 39 Staatliche Genehmigungen

Die erforderlichen baurechtlichen und denkmalrechtlichen Genehmigungen können in der Regel erst beantragt werden, wenn die Planung und Kostenberechnung kirchenaufsichtlich genehmigt ist.

Unterabschnitt 2 Durchführung der Baumaßnahme

§ 40 Vergabe von Bauleistungen

  • Für die Vergabe der Bauleistungen und den Abschluss der Bauverträge ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – Teil A (1. Abschnitt) und Teil B mit Teil C – anzuwenden. Die Bauverträge sind nur rechtswirksam, wenn die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Version als allgemeine Vertragsbedingungen für die Bauausführungsleistungen vollumfänglich vereinbart wird.
  • Für Baumaßnahmen, bei denen die Finanzierung ausschließlich aus kirchlichen Mitteln erfolgt, werden die Vergabegrenzen pro Gewerk (einschließlich Umsatzsteuer) abweichend von Abs. 1 wie folgt festgelegt:
  • bis 5.000,00 €: freihändige Vergabe als Direktauftrag,
  • 5.000,01 € bis 20.000,00 €: freihändige Vergabe auf der Grundlage von mindestens drei Angeboten,
  • 20.000,01 € bis 1.000.000,00 €: beschränkte Ausschreibung,
  • ab 1.000.000,01 €: öffentliche Ausschreibung.
  • Ist für eine Baumaßnahme eine öffentliche Ausschreibung erforderlich, sind die entsprechenden Vergabebedingungen (z. B. VOB) zu beachten. Eine öffentliche Ausschreibung ist insbesondere dann erforderlich, wenn öffentliche Fördermittel Bestandteil der Finanzierung der Baumaßnahme sind. In diesem Fall obliegt es den beauftragten Architektur- und Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Vertragsleistungen für die Einhaltung der entsprechenden Vergabebedingungen und insbesondere für die Einhaltung der VOB Sorge zu tragen.

§ 41 Kostenkontrolle – Mehrkosten

  • Der kirchliche Bauherr ist verpflichtet, monatlich die Fortschreibung der Kostenkontrolle und des Bauzeitenplans des Architekten bzw. der Architektin zu prüfen.
  • Sobald Mehrkosten durch Ausschreibungsergebnisse festgestellt werden, die den genehmigten Kostenrahmen übersteigen, ist eine Änderung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung mit einem neuen Finanzierungsplan zu beantragen.
  • Solange die Änderung des Kostenrahmens nicht genehmigt ist, dürfen keine weiteren Bauaufträge vergeben werden.

§ 42 Nachträgliche Erweiterung des Bauprogramms

Ergeben sich nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zusätzliche Erfordernisse an die laufende Baumaßnahme, hat die Kirchengemeinde einen Antrag mit einem neuen Finanzierungsplan auf der Basis erhöhter Eigenmittel auf Änderung des laufenden Projekts zu stellen und dessen Genehmigung abzuwarten.

Unterabschnitt 3 Abschluss der Baumaßnahme

§ 43 Abnahme

  • Das Dienstleistungszentrum Bau im Verwaltungsverbund sorgt zusammen mit der Kirchengemeinde dafür, dass eine förmliche Abnahme der Bauleistungen zusammen mit dem beauftragten Architekten bzw. der beauftragten Architektin und den jeweiligen Fachplanern bzw. Fachplanerinnen erfolgt.
  • Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist; der entsprechende Protokollvordruck hat dabei Verwendung zu finden. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 44 Schlussrechnung und Gewährleistungsliste

  • Nach erfolgter Abnahme der Bauleistungen, hat der beauftragte Architekt bzw. die beauftragte Architektin dafür zu sorgen, dass die noch ausstehenden Handwerkerrechnungen abgerechnet werden.
  • Danach hat der beauftragte Architekt bzw. Architektin zeitnah folgende Unterlagen vorzulegen:
  • Schlussrechnung aller Bauleistungen und Kostenfeststellung nach DIN 276 in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung einschließlich Kostenkontrolle der beauftragten Leistungen,
  • Auflistung der bei der Abnahme festgestellten Mängel und deren Beseitigung,
  • Systematische    Zusammenstellung     der    Dokumentation,    zeichnerischen Darstellungen     und rechnerischen Ergebnisse des Objekts,
  • Gewährleistungsliste mit allen Firmen, Abnahmedaten und Abnahmeprotokollen der einzelnen Bauleistungen sowie den einzelnen Verjährungsfristen für die Mängelbeseitigung.
  • Sofern die Architektenleistungen der Leistungsstufen 1–8 vereinbarungsgemäß vollständig und frei von wesentlichen Mängeln erbracht sind, erfolgt die förmliche Teilabnahme der Architektenleistungen.

§ 650s BGB bleibt hiervon unberührt. Die Teilabnahme kann erst erfolgen, wenn der Bauherr die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Unterlagen gemäß Abs. 2 geprüft hat. Sofern der Architekt bzw. die Architektin dem Bauherrn nach Erbringung der Vertragspflichten einschließlich Leistungsstufe/

-phase 8 eine Frist zur Abnahme setzt, hat der Bauherr unverzüglich innerhalb dieser Frist zu prüfen, ob Maßnahmen der Verhinderung des Eintretens einer gesetzlichen Abnahmefiktion zu ergreifen sind.

  • Der Abschluss der Baumaßnahme ist der kirchlichen Aufsichtsbehörde zusammen mit den Unterlagen gemäß Abs. 1 und einer aktuellen Finanzierungsübersicht vorzulegen.
  • Das Architektenhonorar wird fällig, wenn die förmliche (Teil-)Abnahme erfolgt ist und eine prüffähige Honorarteilschlussrechnung vorliegt. Sofern die Architektenleistungen mangelhaft sind, ist der Einbehalt eines angemessenen Teils des Honorars zu prüfen (§ 641 Abs. 3 BGB). Die Auszahlung des Teilschlusshonorars kann erst erfolgen, wenn die zuständige kirchliche Aufsichtsbehörde die Honorarteilschlussrechnung geprüft und zur Auszahlung freigegeben hat.
  • Bei Kirchengemeinden, die keiner Gesamtkirchengemeinde angehören, ist die Baurechnung mit allen Belegen nach Abschluss der Baumaßnahme von der zuständigen Verwaltungseinrichtung der Landeskirchenstelle vorzulegen; bei Gesamtkirchengemeinden und den ihnen angehörigen Kirchengemeinden werden diese Unterlagen vom Rechnungsprüfungsamt im Prüfungsfall angefordert.

§ 45 Abwicklung der Gewährleistungsansprüche

  • Im Zeitraum zwischen der Abnahme der Bauleistungen und dem Ablauf der Gewährleistungsfristen hat der beauftragte Architekt bzw. die beauftragte Architektin zusammen mit dem Bauherrn den Zustand des Objekts zu überprüfen und gegebenenfalls die Mängelbeseitigung zu veranlassen. Die (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke beauftragen die hierfür erforderlichen besonderen Leistungen grundsätzlich bereits bei Abschluss des Architektenvertrags.
  • Rechtzeitig vor Ablauf aller Gewährleistungsfristen hat eine Schlussbegehung durch den Bauherrn zusammen mit der Verwaltungseinrichtung und dem beauftragten Architekten bzw. der beauftragten Architektin zu erfolgen.
  • Über die Schlussbegehung ist ein förmliches Abnahmeprotokoll zu fertigen, in dem der beauftragte Architekt bzw. die beauftragte Architektin bestätigt, dass das Objekt zu diesem Zeitpunkt mängelfrei ist.
  • Dieses Abnahmeprotokoll ist die Abnahme der Leistungsstufe/-phase 9 einschließlich der dazu vereinbarten besonderen Leistungen. Damit wird auch das aus Satz 1 folgende Honorar fällig.
  • Sofern Mängel festgestellt werden, ist in Absprache mit der zuständigen kirchlichen Aufsichts- behörde sicherzustellen, dass diese noch rechtswirksam während der Gewährleistungsfrist geltend gemacht und behoben werden.

§ 46 Dokumentation des Bauprojekts

  • Im Rahmen der beauftragten Leistungsstufe/-phase 9 hat der beauftragte Architekt bzw. die beauftragte Architektin die im Architektenvertrag aufgezählten Unterlagen abzuliefern.
  • Die Vollständigkeit dieser Unterlagen ist von der zuständigen Verwaltungseinrichtung zu prüfen und die Unterlagen sind dort zu archivieren.

Unterabschnitt 4 Baupflichten Dritter

§ 47 Staatliche Baupflicht an Kirchen

  • Sofern Kirchengemeinden Schäden an ihren Kirchen, für die der Freistaat Bayern baupflichtig ist, feststellen, melden sie diese unverzüglich schriftlich an die zuständigen staatlichen Bauämter. Eine Kopie der Schadensanzeige geht an das Landeskirchenamt und die zuständige Verwaltungseinrichtung des Verwaltungsverbundes. Bei Gefahr im Verzug kann der Schaden auch telefonisch oder per elektronischer Nachrichtenübermittlung angezeigt werden; eventuell kurzfristig erforderliche Notsicherungs- maßnahmen sind abzusprechen.
  • Die Durchführung der staatlichen Baupflichtmaßnahmen an Kirchen erfolgt durch die staatlichen Behörden in Absprache mit den Kirchengemeinden und der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamtes.
  • Dabei ist jeweils zu prüfen, ob für einzelne Bauteile, die nicht in die staatliche Baupflicht fallen, Zuschussanträge für Denkmalschutzförderungen gestellt werden könnten.

§ 48 Staatliche Baupflicht an Pfarrhäusern

Die Abwicklung der staatlichen Baupflichten an Pfarrhäusern erfolgt durch die kirchlichen Dienststellen gemäß der Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern über Pauschalzahlungen (Baukanon) und die Ablösung bei Pfarrgebäuden in staatlicher Baulast vom 7. Dezember 2009 (KABl 2010 S. 38).

§ 48 a Zweckbestimmung der Pauschalzahlungen

Die vom Freistaat Bayern an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern geleisteten Pauschalzahlungen sind Sondermittel, die ausschließlich zur Erfüllung der staatlichen Baupflicht zur Verfügung stehen. Sie sind von anderen Haushaltsmitteln getrennt zu bewirtschaften. Über die Verwendung wird gesondert Rechnung gelegt.

§ 48 b Umfang und Verteilung der Mittel

  • Auf der Grundlage der bisherigen Baupflichtverhältnisse, die in der Anlage zu § 2 AVBaukanon dargestellt sind, werden Baupflichtquoten gebildet. Diese beinhalten einen etwaigen Abzug für Hand- und Spanndienste, sowie ggf. die Pauschalzahlung zur Abgeltung der im Rahmen der Leistungsfähigkeit der primär baupflichtigen kirchlichen Stiftungen obliegenden Baupflicht (Subsidiärpauschale).
  • Die jährlichen Pauschalzahlungen werden ab dem Jahr 2022 nach den Baupflichtquoten gemäß Abs.

1 aufgeteilt und direkt an die jeweiligen Eigentümer der Pfarrhäuser mit staatlicher Baupflicht ausgezahlt.

  • Die Notwendigkeit eines Unterstellraums für einen Personenkraftwagen wird grundsätzlich anerkannt.
  • Umfang und Qualität der Maßnahmen richten sich nach den Pfarrhaus-Baurichtlinien.

§ 49 Kommunale und sonstige Baupflichten

  • Sofern Dritten, wie z. B. Kommunen, die Baupflicht an kirchlichen Gebäuden obliegt, ist jeweils zunächst die Frage der Bauherrschaft, der Umfang der Baumaßnahme und deren Finanzierung mit der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde zu klären.
  • Im Hinblick auf insbesondere die kommunalen Haushaltsplanungen ist darauf zu achten, dass die innerkirchlichen Klärungen gemäß Abs. 1 und die Verhandlungen mit den Baupflichtigen rechtzeitig vor Planungsbeginn einer Baumaßnahme erfolgen.
  • Die Bestimmungen der §§ 17 und 25 sowie der §§ 48 bis 48 b sind zu berücksichtigen.

Abschnitt VI Grundsätze für die Vergabe landeskirchlicher Bedarfszuweisungen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze

§ 50 Gesamtbetrachtung des Gebäudebestandes

Die Bewilligung landeskirchlicher Bedarfszuweisungen zu Baumaßnahmen von (Gesamt-) Kirchengemeinden und Dekanatsbezirken erfolgt im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund einer Gesamtbetrachtung des örtlichen und regionalen kirchlichen Gebäudebestandes soweit die Landeskirchlichen Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind. Die strategischen Gebäude- konzeptionen der (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke (§§ 6 bis 7 a) sind zu berücksichtigen.

§ 51 Förderfähigkeit

Nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel sind Baumaßnahmen förderfähig, wenn

  1. Gefahr für Leib und Leben besteht,
  2. eine erhebliche Substanzgefährdung des Gebäudes gegeben ist,
  3. eine Maßnahme zur Verbesserung der Barrierefreiheit im Zusammenhang mit einer erforderlichen Maßnahme erfolgen kann und wirtschaftlich sinnvoll ist,
  4. die Kriterien einer energetischen Gebäudeoptimierung erfüllt sind,
  5. die Baumaßnahme eine Konzentration oder Reduzierung des Gebäudebestandes bewirkt,
  6. Pfarrdienstwohnungen, die im Rahmen der Erstellung und Fortentwicklung der regionalen Pfarrhausbedarfspläne in die Kategorien A oder B eingestuft worden sind (§ 7 a Abs. 3),
  7. ein Umbau, eine Erweiterung, ein Ersatz- oder Neubau aus wichtigem Grund geboten ist.

§ 52 Ausschluss landeskirchlicher Bedarfszuweisungen

Landeskirchliche Bedarfszuweisungen werden grundsätzlich nicht gewährt für Baumaßnahmen

  1. an Sprachübertragungsanlagen, Orgeln, Glocken, Läutemaschinen und Turmuhrenanlagen sowie für Maßnahmen zum Bau neuer Kirchtürme,
  2. an Friedhöfen,
  3. an Ertragsobjekten,
  4. zum Umbau z. B. von nicht mehr benötigten Pfarrdienstwohnungen zu Ertragsobjekten,
  5. Pfarrdienstwohnungen, die im Rahmen der Erstellung und Fortentwicklung der regionalen Pfarrhausbedarfspläne in die Kategorie C eingestuft worden sind (§ 7 a Abs. 3),
  6. bei Maßnahmen an Gebäuden, die nicht im Eigentum der (Gesamt-)/Kirchengemeinden und Dekanatsbezirken stehen oder Baumaßnahmen Dritter, soweit es sich hierbei nicht um Kooperationsgebäude handelt.

§ 53 Kriterien der Förderung

  • Bei der Entscheidung über die Mittelvergabe sind die örtlichen und regionalen strategischen Gebäudekonzeptionen (§§ 6 bis 7 a) und im Übrigen insbesondere folgende Belange und Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
  • Denkmalschutz
  • Geeigneter zukunftsfähiger Standort
  • Gemeindefinanzen (einschließlich Rücklagen und Schulden)
  • Gebäudeart
  • Weitere kirchliche Gebäude
  • Baupflicht Dritter
  • Öffentliche Förderung
  • Besonderes kirchliches Interesse
  • Überregionale Bedeutung
  • Kategorie des kirchlichen Raums (Stadt, Land, Diaspora, Zuzug und Abwanderung).
  • Es wird erwartet, dass alle Möglichkeiten einer Bezuschussung von dritter Seite ausgeschöpft werden. Ansonsten ist der dadurch entstehende Einnahmenausfall durch zusätzliche Eigenmittel zu finanzieren.

Unterabschnitt 2 Pfarrdienstwohnungen

§ 54 Finanzierungsgrundlagen

  • Die Mittelvergabe richtet sich nach §§ 16 a bis 16 f in Verbindung mit den Pfarrhaus-Baurichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen.
  • Die gemäß § 51 förderfähigen Gesamtkosten von Baumaßnahmen bei Pfarrdienstwohnungen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a, die im regionalen Pfarrhausbedarfsplan den Kategorien A oder B zugeordnet sind, sowie bei dazugehörenden internen Pfarrämtern gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 sollen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren die Kostenobergrenze von 50.000,00 Euro brutto in aller Regel nicht überschreiten (Regel-Kostenobergrenze). Die Regel-Kostenobergrenze wird jährlich an die Entwicklung des Baupreisindex angepasst.
  • Eine Überschreitung der Regel-Kostenobergrenze gemäß Abs. 2 ist im Ausnahmefall zulässig. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Gesamtabwägung der Kriterien gemäß § 7 a Abs. 4 eine Überschreitung der Regel-Kostenobergrenze rechtfertigt und die Finanzierung der Baumaßnahme gesichert ist. Insbesondere liegt ein Ausnahmefall vor, wenn die Pfarrstelle, der eine Pfarrdienstwohnung zugewiesen ist, langfristig bestehen bleibt, keine andere Pfarrdienstwohnung in der näheren Umgebung verfügbar ist und die Anmietung einer Pfarrdienstwohnung unwirtschaftlich bzw. nicht möglich wäre.
  • Die Finanzierung von Baumaßnahmen gemäß Abs. 2 erfolgt aus der Pfarrhausrücklage. Soweit diese nicht ausreicht, kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel eine landeskirchliche Bedarfszuweisung in Höhe von bis zu 25.000,00 Euro (Regel-Bedarfszuweisung) gewährt werden. Wurde eine Pfarrhausrücklage in Bezug auf eine Pfarrdienstwohnung, an der eine Baulast zugunsten Dritter besteht, bis einschließlich 2021 nicht oder nicht in voller Höhe gebildet, wird die landeskirchliche Bedarfszuweisung um den Betrag einer fiktiven Pfarrhausrücklage erhöht. Für Pfarrdienstwohnungen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a, die im regionalen Pfarrhausbedarfsplan der Kategorie C zugeordnet sind, sowie für dazugehörende interne Pfarrämter gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 kommt eine landeskirchliche Bedarfszuweisung nicht in Betracht. Über die Gewährung von landeskirchlichen Bedarfszuweisungen für Baumaßnahmen bei externen Pfarrämtern wird im Einzelfall entschieden.
  • Im Ausnahmefall (Abs. 3) kann eine landeskirchliche Bedarfszuweisung über den Betrag der Regel- Bedarfszuweisung gemäß Abs. 2 hinaus gewährt werden. Über die Gewährung einer solchen landeskirchlichen Bedarfszuweisung entscheidet die Vergabekommission bis zu einem Betrag von 100.000,00  Euro  und  ab  einem  Betrag  von  100.000,00  Euro  der  Verteilungsausschuss.

§ 59 Kirchengemeinde-Bauverordnung findet auf diese Fälle Anwendung.

§ 54 a Anmietung von Pfarrdienstwohnungen

  • Wird eine Pfarrdienstwohnung von (Gesamt-)Kirchengemeinden oder Dekanatsbezirken angemietet, wird zu der Kaltmiete (ohne Nebenkosten) eine zweckbestimmte landeskirchliche Bedarfszuweisung in Höhe von 75 % gewährt. Voraussetzung für die Gewährung einer landeskirchlichen Bedarfszuweisung nach Satz 1 ist, dass die Größe der anzumietenden Wohnung für den Pfarrer bzw. die Pfarrerin und seine bzw. ihre Familie angemessen ist.
  • Angemessen ist in der Regel eine Wohnungsgröße von
  • 80 Quadratmetern bei alleinstehenden Pfarrern und Pfarrerinnen,
  • 100 Quadratmeter bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Pfarrern und Pfarrerinnen.

Bei unterhaltspflichtigen Kindern des Pfarrers oder der Pfarrerin erhöht sich die Angemessenheit der Wohnungsgröße um maximal 15 Quadratmeter pro unterhaltspflichtigem Kind. Insgesamt darf die Größe der Pfarrdienstwohnung in der Regel 140 Quadratmeter nicht überschreiten.

  • Wird bei einer Neuanmietung die angemessene Wohnungsgröße auf Verlangen des Pfarrers bzw. der Pfarrerin überschritten, werden die durch dieses Verlangen bedingten Mietmehrkosten von dem Pfarrer bzw. der Pfarrerin getragen.
  • Kommt es zu einer Veränderung des Personenstands und/oder zu einer Veränderung der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder des Pfarrers bzw. der Pfarrerin, wird die Angemessenheit der Wohnungs- größe angepasst. Wird dadurch ein Umzug des Pfarrers bzw. der Pfarrerin und ggf. seiner bzw. ihrer Familie erforderlich, trägt die Landeskirche die in diesem Zusammenhang entstehenden Umzugskosten.

§ 55 Ersatzbau von Pfarrdienstwohnungen

  • Im Interesse einer wirtschaftlichen Verwendung der Mittel muss im Benehmen mit der (Gesamt-) Kirchengemeinde geprüft werden, ob anstelle einer Instandsetzung ein Ersatzbau in Betracht zu ziehen ist. Dies geschieht bei Ersatzbauten in Absprache zwischen der Landeskirchenstelle und dem Landeskirchenamt. Die Entscheidung hierzu trifft abschließend der Leiter bzw. die Leiterin der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamtes.
  • Bei einem Ersatzbau wird eine über die Pfarrhausrücklage hinausgehende Beteiligung der Kirchengemeinde erwartet. Im Übrigen müssen folgende besondere Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Die Instandsetzung ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll (Kostenvergleich zwischen Instandsetzung und Ersatzbau) oder
  • das Gebäude weist starke strukturelle Mängel auf, die durch eine Sanierung nicht ausreichend behoben werden können.
  • Eine Veräußerung des Bestandsbaus und alternative Anmietung einer Immobilie als Pfarrdienst- wohnung ist aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich bzw. sinnvoll.
  • Bei einem Ersatzbau an anderer Stelle ist der durch den Verkauf erbrachte Erlös mit in die Finanzierung einzubringen.
  • § 59 findet für Maßnahmen an Pfarrdienstwohnungen und Amtsräumen entsprechende Anwendung.

Unterabschnitt 3 Kirchen, Gemeindehäuser/‑zentren, Kindertageseinrichtungen, sonstige Gebäude

§ 56 Umfang der landeskirchlichen Bedarfszuweisung

Unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel kann eine Bedarfszuweisung in der Regel bis zu einem Drittel der förderfähigen Gesamtkosten bewilligt werden. Je nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall (vgl. § 53) kann die Quote der landeskirchlichen Bedarfszuweisung abweichend festgesetzt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Baumaßnahme zu einer Konzentrierung oder Reduzierung des Gebäudebestandes vor Ort führt.

§ 57 Kindertageseinrichtungen

Bei Kindertageseinrichtungen wird grundsätzlich nur der kirchliche Anteil (nach Abzug der kommunalen und staatlichen Anteile) mit regelmäßig einem Drittel bezuschusst. Mit Rücksicht darauf, dass der Betrieb einer Kindertageseinrichtung eine kommunale Pflichtaufgabe ist, ist eine angemessene Beteiligung der politischen Gemeinde erforderlich (vgl. § 7 Abs. 6). Von allen staatlichen Förderstellen wird dabei zusammen eine Kostentragung von mindestens 85 % der tatsächlichen Gesamtkosten erwartet.

§ 58 Jugendübernachtungshäuser

Für eine finanzielle Förderung von Instandsetzungsmaßnahmen an Jugendübernachtungshäusern (Voll- und Teilversorger) gelten folgende Kriterien:

  1. Für die Instandsetzung von Jugendübernachtungshäusern gelten grundsätzlich die allgemein für Instandsetzungen geltenden Kriterien (Gefahr für Leib und Leben, Gefährdung der Bausubstanz).
  2. Der Betrieb der Einrichtung hat eine überregionale Bedeutung und/oder liegt im gesamtkirchlichen Interesse.
  3. Der Träger muss sich einschließlich Drittmitteln mit mindestens 70 % des anerkannten Gesamt- kostenaufwands an der Finanzierung beteiligen (entweder durch Eigenmittel oder Zuschüsse Dritter). Der Anteil Dritter soll dabei mindestens 50 % des anerkannten Gesamtkostenaufwands betragen.
  4. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen muss substantiiert nachgewiesen sein. Die Förderung der Instandsetzung von Selbstversorgerhäusern erfolgt nur in Form einer Darlehensgewährung (Zins und Tilgung aus Eigenmitteln) in Höhe von maximal 30 % des Gesamtkostenaufwands.

§ 59 Zuschüsse Dritter

Von den förderfähigen Kosten werden vor Bemessung der Bedarfszuweisung die Zuschüsse Dritter (z. B. Entschädigungsfonds, Dorfentwicklung, Bayerische Landesstiftung, Oberfranken-Stiftung, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) abgezogen.

§ 60 Energetische Gebäudeoptimierung

Für (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke, die die Zertifizierung des Programms „Grüner Gockel“ bzw. die Teilnahmebestätigung des ehemaligen Programms „Klimacheck-Sparflamme“ nachweisen, erhöht sich die Bedarfszuweisung, soweit es sich nicht um Maßnahmen an Pfarrdienst- wohnungen oder Pfarrämtern handelt, um 5 Prozentpunkte. § 16 ist zu beachten.

Unterabschnitt 4 Zuständigkeiten

§ 61 Referatsweg, Vergabekommission, Verteilungsausschuss

  • Über die Bewilligung einer landeskirchlichen Bedarfszuweisung gemäß § 10 Abs. 1 Finanzausgleichs- verordnung entscheidet
  • bei einer Bedarfszuweisungshöhe bis zu 5.000,00 Euro bzw. bei Maßnahmen an Pfarrdienst- wohnungen bis zu einer Bedarfszuweisungshöhe von 25.000 Euro (für jeweils 10 Jahre Nutzungs- dauer) und einem Gesamtumfang bis 100.000,00 Euro die Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts bzw. die Landeskirchenstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
  • über den Betragsgrenzen von Buchst. a die Vergabekommission bei Maßnahmen bis zu einer Bedarfs- zuweisungshöhe von 100.000,00 Euro.
  • über den Betragsgrenzen von Buchst. b der Verteilungsausschuss.

Der Verteilungsausschuss kann in den Fällen von Satz 1 Buchst. c die Entscheidung bei eilbedürftigen Maßnahmen an Pfarrdienstwohnungen allgemein oder im Einzelfall an die Vergabekommission delegieren; der Verteilungsausschuss ist zu informieren.

  • Bei der Ausbringung der Bedarfszuweisung gelten als Bagatellgrenze regelmäßig rechnerische Bedarfszuweisungen von unter 1.000,00 Euro, bei Mehrkosten von unter 500,00 Euro. Auf der Grundlage der mathematischen Rundungsregeln kann eine (Auf- bzw. Ab-)Rundung auf Hunderterbeträge erfolgen.

§ 61 a Anzeigepflicht, Genehmigungspflicht, Freigrenzen

  • Abweichend von § 105 Abs. 2 Nr. 7 KGO bedürfen Baumaßnahmen bei Pfarrdienstwohnungen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a und bei internen Pfarrämtern gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung, wenn die förderfähigen Gesamtkosten der Baumaßnahmen die Regel-Kostenobergrenze gemäß § 54 Abs. 2 voraussichtlich nicht überschreiten. Für Baumaßnahmen im Sinne von Satz 1, welche die Regel-Kostenobergrenze gemäß § 54 Abs. 2 voraussichtlich überschreiten, erteilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung die Landeskirchenstelle. Über die Erteilung von kirchen- aufsichtlichen Genehmigungen von Baumaßnahmen bei externen Pfarrämtern im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 5 entscheidet die zuständige kirchliche Aufsichtsbehörde im Einzelfall.
  • Baumaßnahmen nach Abs. 1 sind der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die Kosten einer Baumaßnahme den Betrag von 10.000,00 Euro nicht übersteigen.

§ 62 Behandlung von Mehrkosten

  • Bei Maßnahmen, über die in der Vergabekommission entschieden wurde, verbleibt die Entscheidung über Mehrkosten bei Maßnahmen bis zu einer Gesamtzuweisung von 150.000,00 Euro bei dieser. Der Verteilungsausschuss wird informiert.
  • Maßnahmen, über die im Verteilungsausschuss entschieden wurde und bei denen die Mehrkosten zu einer Erhöhung der Bedarfszuweisung um bis zu 50.000,00 Euro führen, werden der Vergabekommission zur Entscheidung vorgelegt. Der Verteilungsausschuss wird informiert.
  • Bei Mehrkosten mit einer Erhöhung der Bedarfszuweisung im Bereich bis zu 5.000,00 Euro verbleibt die Entscheidung je nach Zuständigkeit bei der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landes- kirchenamts oder der Landeskirchenstelle. Eine Information erfolgt in der Vergabekommission.

Abschnitt VII Schlussbestimmungen

§ 63 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  • Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
  • Mit Ablauf des 30. Juni 2018 treten außer Kraft:
  • Die Kirchengemeinde-Baubekanntmachung vom 11. Mai 2010 (KABl S. 226), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. April 2016 (KABl S. 124),
  • die Bekanntmachung über Blitzschutzanlagen an kirchlichen Gebäuden vom 6. August 1979 (KABl

S. 240) und

  • die Richtlinie zur Gewährung landeskirchlicher Bedarfszuweisungen für energetische Gebäudesanierungen in (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirken vom 22. September 2009 (KABl S. 279), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. April 2011 (KABl S. 164).

C.        FAQs zur Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung

Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen und Antworten in Zusammenhang mit der Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung dargestellt. Sie werden durch die Erläuterungs- beispiele (D.) ergänzt. Soweit von Kosten die Rede ist, handelt es sich um die förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme.

1.        Ab wann gelten die neuen Regelungen der Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung?

Die Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung ist am 01.07.2021 in Kraft getreten und gilt für Pfarrdienstwohnungen, an denen eine Baufallschätzung nach dem 01.10.2020 durchgeführt worden ist.

2.        Wie werden Pfarrdienstwohnungen behandelt, an denen eine Baufallschätzung vor dem 01.10.2020 durchgeführt worden ist?

Hierbei handelt es sich um Altfälle, die nach den bisherigen Regelungen abgewickelt werden (Näheres dazu finden Sie in den Erläuterungsbeispielen).

3.        Was bedeutet die Regel-Kostenobergrenze?

Die Regel-Kostenobergrenze setzt für Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen eine Kostenobergrenze. D. h. Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen dürfen grundsätzlich nicht mehr als € 50.000,– innerhalb von 10 Jahren kosten.

4.        Muss eine Baumaßnahme an einer Pfarrdienstwohnung genehmigt werden, wenn diese die Regel-Kostenobergrenze nicht überschreitet?

Nein, solche Maßnahmen müssen lediglich gegenüber der kirchlichen Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Auch die Pflicht zur Inanspruchnahme einer Erstberatung durch das Baureferat der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts besteht bei solchen Maßnahmen nicht. Eine Genehmigungspflicht existiert allerdings unabhängig von der Regel-Kostenobergrenze, wenn eine kommunale Baulast an einer Pfarrdienstwohnung besteht.

5.        Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung notwendig, wenn eine Maßnahme durch Mehrkosten die Regel-Kostenobergrenze überschreitet?

Für die Frage, ob eine kirchenaufsichtliche Genehmigung notwendig ist, kommt es auf die voraussichtlichen Gesamtkosten vor Beginn der Maßnahme an. Liegen diese Kosten unterhalb der Regel-Kostenobergrenze, ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht erforderlich. Bei späteren Mehrkosten bleibt es also bei der Anzeigepflicht der Maßnahme.

6.        Kann die Regel-Kostenobergrenze überschritten werden?

Ja, wenn dies durch eine Gesamtabwägung von folgenden vier Kriterien gerechtfertigt ist:

  • Perspektive der Pfarrstelle,
    • Höhe des Sanierungs- und Instandhaltungsaufwands,
    • örtlicher Mietwohnungsmarkt,
    • sonstige Besonderheiten (Denkmalschutz, Ensemble, etc.).

7.        Muss eine Baumaßnahme an einer Pfarrdienstwohnung genehmigt werden, wenn die Regel- Kostenobergrenze überschritten wird?

Ja, die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist erforderlich und die Landeskirchenstelle ist hierfür zuständig.

8.        Gilt die Regel-Kostenobergrenze auch für Maßnahmen an anderen kirchlichen Gebäuden (Gemeindehäuser, Kirchen, etc.)?

Nein, die Regel-Kostenobergrenze gilt ausschließlich für Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen.

9.        Wie werden Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen künftig finanziert?

Die Finanzierung von solchen Baumaßnahmen erfolgt durch die Pfarrhausrücklage. Sollte diese nicht ausreichen, kommt eine Regel-Bedarfszuweisung in einer Höhe von bis zu € 25.000,– in Betracht. Darüber hinaus kann eine landeskirchliche Bedarfszuweisung in Höhe von 1/3 der nach Abzug der Pfarrhausrücklage und der Regel-Bedarfszuweisung noch offenen Kosten gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Gesamtabwägung der Kriterien „Perspektive der Pfarrstelle“, „Höhe des Sanierungs- und Instandhaltungsaufwands“, „örtlicher Mietwohnungs- markt“, „sonstige Besonderheiten (Denkmalschutz, Ensemble, etc.)“ eine solche Bedarfszuweisung rechtfertigt.

10.     Beteiligt sich die Landeskirche an Mehrkosten bei Baumaßnahmen?

Über eine Beteiligung der Landeskirche an Mehrkosten bei Baumaßnahmen wird im Einzelfall entschieden. Soweit eine Bedarfszuweisung benötigt wird, die über die Regel-Bedarfszuweisung hinausgeht, muss eine Gesamtabwägung der o.g. Kriterien eine solche Bedarfszuweisung rechtfertigen. Der Höhe nach ist eine Beteiligung der Landeskirche von 1/3 der Mehrkosten denkbar.

11.     Wann ist eine Beteiligung der Landeskirche an den Mehrkosten einer Baumaßnahme ausgeschlossen?

Handelt es sich um eine genehmigungsfreie Maßnahme, die gegenüber der kirchlichen Aufsichtsbehörde nicht angezeigt worden ist, scheidet eine Beteiligung der Landeskirche an Mehrkosten aus. Das gleiche gilt bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, mit denen ohne

kirchenaufsichtliche Genehmigung und ohne vorherige Rücksprache vorzeitig begonnen worden ist. Darüber hinaus scheidet eine Beteiligung der Landeskirche bei genehmigungsfreien Maßnahmen aus, wenn die Kosten für die Maßnahme mindestens grob fahrlässig zu niedrig kalkuliert worden sind.

12.     Was ist bei anzeigepflichtigen Maßnahmen zu beachten, wenn hierfür eine landeskirchliche Bedarfszuweisung, die über die Regel-Bedarfszuweisung hinausgeht, benötigt wird?

Bei solchen Maßnahmen muss die landeskirchliche Bedarfszuweisung vor Beginn mit der Maßnahme beantragt werden. Wird also mit einer Maßnahme vorzeitig und ohne vorherige Rücksprache begonnen, scheidet eine über die Regel-Bedarfszuweisung hinausgehende Bedarfszuweisung aus.

13.     Ändert sich etwas an der Finanzierung von Baumaßnahmen in Zusammenhang mit anderen kirchlichen Gebäuden (Gemeindehäuser, Kirchen, etc.)?

Nein, es bleibt bei den bisherigen Regelungen.

14.     Was   ist    der   Unterschied    zwischen  der   Regel-Kostenobergrenze und    der  Regel- Bedarfszuweisung?

Die Regel-Kostenobergrenze betrifft die Frage, ob eine Baumaßnahme zulässig ist bzw. einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf. Sie steht in keinem Zusammenhang mit der Finanzierung von Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen. Bei der Finanzierung von solchen Baumaßnahmen spielt die Regel-Bedarfszuweisung eine Rolle. Diese kommt immer dann in Betracht, wenn die Pfarrhausrücklage für die Finanzierung einer Baumaßnahme nicht ausreicht.

15.     Wie werden Drittmittel bei der Finanzierung von Baumaßnahmen behandelt?

Drittmittel werden vor der Bemessung der Regel-Bedarfszuweisung abgezogen.

16.     Welche Neuerungen gibt es in Bezug auf Pfarrdienstwohnungen mit staatlicher Baulast?

Seit dem 01.01.2010 gibt es eine Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Bayern in Zusammenhang mit staatlichen Baupflichten an Pfarrdienstwohnungen. Zur Ablösung dieser Baupflichten zahlt der Freistaat Bayern eine jährliche Pauschalsumme an die ELKB (sog. Baukanon). Diese Pauschalsumme wird zur Instandsetzung bzw. Instandhaltung von Pfarrdienstwohnungen mit staatlicher Baulast verwendet.

Ab dem 01.01.2022 wird für jede Pfarrdienstwohnung mit staatlicher Baulast ein Anteil an dem Baukanon bestimmt. Dieser Anteil wird den Eigentümern der Pfarrdienstwohnungen mit staatlicher Baulast direkt ausbezahlt und muss der Pfarrhausrücklage zugeführt werden.

17.     Was gilt bei Pfarrdienstwohnungen mit staatlicher Baulast, wenn keine Pfarrhausrücklage gebildet wurde?

Hier gleicht die Landeskirche bis einschließlich zum 31.12.2021 die fehlende Pfarrhausrücklage aus. Entscheidend ist dabei, in welcher Höhe die Pfarrhausrücklage gebildet worden wäre, wenn die Pfarrdienstwohnung ohne staatlicher Baulast wäre.

18.     In welcher Höhe beteiligt sich die Landeskirche bei Anmietungen von Pfarrdienstwohnungen?

Werden angemessene Pfarrdienstwohnungen angemietet, übernimmt die Landeskirche 75 % der Mietkosten (Kaltmiete).

19.     Was bedeutet es, dass die Pfarrdienstwohnung angemessen sein muss?

Als „angemessen“ gilt eine Pfarrdienstwohnung, wenn sie die in dem neuen § 54 a KGBauV n. F. definierte Wohnungsgröße einhält.

20.     Was passiert, wenn auf Wunsch des Pfarrers bzw. der Pfarrerin eine größere als eine angemessene Wohnung angemietet wird?

Die Beteiligung der Landeskirche an den Mietkosten für die Pfarrdienstwohnung wird auf den Anteil, der angemessenen Größe der Pfarrdienstwohnung reduziert. Den restlichen Anteil der überschießenden Größe muss der Pfarrer bzw. die Pfarrerin übernehmen. Dies bezüglich muss zwischen de Kirchengemeinde und dem Pfarrer bzw. der Pfarrerin eine Vereinbarung geschlossen werden. Ein Muster für eine solche Vereinbarung wird von der Landeskirche zur Verfügung gestellt.

21.     Was gilt, wenn sich der Familienstand des Pfarrers bzw. der Pfarrerin ändert, d. h. wenn er oder sie z. B. heiratet?

Bei einer Änderung des Familienstandes des Pfarrers bzw. der Pfarrerin wird die Angemessenheit der Pfarrdienstwohnung angepasst und es muss eine neue, der Änderung des Familienstandes entsprechende, angemessene Pfarrdienstwohnung angemietet werden. Die Landeskirche übernimmt in diesem Fall die Umzugskosten des Pfarrers bzw. der Pfarrerin.

22.     Können (entwidmete) Pfarrdienstwohnungen im Eigentum von Kirchengemeinden auch durch andere kirchliche Rechtsträger (z. B. Gesamtkirchengemeinde) angemietet werden?

Eine Anmietung von (entwidmeten) Pfarrdienstwohnungen, die im Eigentum von Kirchen- gemeinden stehen, kann nur in Ausnahmefällen durch einen anderen kirchlichen Rechtsträger erfolgen. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Jedenfalls ist die Vermietung einer (entwidmeten) Pfarrdienstwohnung an sich selbst rechtlich nicht zulässig und daher auch nicht möglich.

23.     Unter welchen Voraussetzungen hat ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin Anspruch auf eine Pfarrdienstwohnung?

Gemäß § 6 Abs. 1 Pfarrdienstwohnungsverordnung (PfDWV) hat der Inhaber einer Pfarrstelle einen Anspruch auf eine Pfarrdienstwohnung, wenn der Umfang der Pfarrstelle mindestens 75 % beträgt. Bei Pfarrstellen mit einem geringeren Umfang existiert ein Anspruch auf eine Pfarrdienstwohnung nicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 PfDWV).

24.     Welche Kategorien existieren für Pfarrdienstwohnungen im Hinblick auf die Erstellung von Pfarrhausbedarfsplänen?

Hier gibt es drei Kategorien: In die Kategorie A gehören Pfarrdienstwohnungen, die langfristig erhalten bleiben. Als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als 20 Jahre. Die Kategorie B umfasst Pfarrdienstwohnungen, die mittelfristig aufzugeben sind. Von solchen mittelfristig aufzugebenden Pfarrdienstwohnungen spricht man, wenn diese innerhalb der nächsten 20 Jahre aufgegeben werden sollen. Kurzfristig aufzugebende Pfarrdienstwohnungen gehören in die Kategorie C. Hierzu gehören solche Pfarrdienstwohnungen, die sofort oder spätestens mit dem nächsten Stellenwechsel aufzugeben sind.

25.     Auf welcher Grundlage wird entschieden, in welche Kategorie eine Pfarrdienstwohnung eingeordnet wird?

Es findet eine Gesamtabwägung von folgenden vier Kriterien statt:

  • Perspektive der Pfarrstelle,
    • Höhe des Sanierungs- und Instandhaltungsaufwands,
    • örtlicher Mietwohnungsmarkt,
    • sonstige Besonderheiten (Denkmalschutz, Ensemble, etc.).

26 Wie werden die regionalen Pfarrhausbedarfspläne erstellt?

Die Erstellung der Pfarrhausbedarfspläne erfolgt in folgenden Schritten:

Zunächst finden gemeinsame Beratungen der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts mit den Dekanatsbezirken statt. An diesen sogenannten runden Tischen nehmen der zuständigen Dekan bzw. die zuständige Dekanin, ein nicht ordiniertes Mitglied des Dekanatsausschusses, der Leiter bzw. die Leiterin der zuständigen Verwaltungseinrichtung, das zuständige Dienstleistungszentrum Bau im Verwaltungsverbund und die Landeskirchenstelle teil.

Anschließend fassen die Dekanatsausschüsse auf der Grundlage der Beratungsergebnisse Tendenzbeschlüsse. Nach den Tendenzbeschlüssen werden schriftliche Stellungnahmen der betroffenen (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke eingeholt. Diese werden dann bei den endgültigen Entscheidungen der Dekanatsausschüsse, die im Anschluss getroffen werden, berücksichtigt.

Die Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts erlässt anschließend auf der Grundlage der endgültigen Beschlüsse der Dekanatsausschüsse nach einer Vorprüfung durch die Landeskirchenstelle eine Festsetzungsentscheidung. Gegen diese Festsetzungsentscheidung können die betroffenen (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke Einwendungen erheben. Über diese entscheidet der Landeskirchenrat. Der Landeskirchenrat setzt dann eine Übergangsfrist fest, die mit der Landesstellenplanung korrespondiert. Bei der anschließend folgenden Umsetzung der Festsetzungsentscheidung werden die (Gesamt-)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke von der Landeskirche unterstützt und begleitet.

27.          Sind die oben aufgezählten Teilnehmer an den runden Tischen abschließend?

Nein, grundsätzlich können auch weitere Teilnehmer hinzugezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine zu große Teilnehmerzahl bei den runden Tischen die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigen kann. Insofern empfiehlt es sich, die Teilnehmerzahl so klein wie möglich und so groß wie nötig zu halten.

28.          Wieso sitzen die Eigentümer von Pfarrdienstwohnungen nicht an den „runden Tischen“?

Die Beteiligung sämtlicher Eigentümer von Pfarrdienstwohnungen an den runden Tischen ist bereits aus logistischen Gründen nicht möglich. Allerdings können sie sich schriftlich zu den Tendenzbeschlüssen in den Dekanatsausschüssen äußern und haben auch die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Festsetzungsentscheidung der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts zu erheben. Dadurch werden die Positionen der Eigentümer von Pfarrdienst- wohnungen bei der regionalen Pfarrhausbedarfsplanung ausreichend berücksichtigt.

29.          Wie werden die Verwaltungseinrichtungen in den Entscheidungsprozess eingebunden?

An den runden Tischen nehmen der Leiter bzw. die Leiterin der zuständigen Verwaltungseinrichtung und das zuständige Dienstleistungszentrum Bau im Verwaltungsverbund teil.

30.          Bis wann sollen die regionalen Pfarrhausbedarfspläner erstellt werden?

Die endgültigen Beschlüsse in den Dekanatsausschüssen zu den regionalen Pfarrhausbedarfsplänen sollen bis spätestens 30.06.2022 gefasst werden.

D.        Erläuterungsbeispiele zur Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung

Bei den nachfolgenden Fällen handelt es sich um fiktive Fälle. Sie dienen als Orientierungshilfe für die Umsetzung der Regelungen der Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung. Soweit hier von Kosten oder Gesamtkosten die Rede ist, sind die förderfähigen Kosten einer Maßnahme gemeint.

1.        Zeitlicher Anwendungsbereich und Altfälle

Fall 1 Baufallschätzung unter 200.000€ vor dem 01.10.2020

Eine Kirchengemeinde möchte ihre Pfarrdienstwohnung sanieren. Die Baufallschätzung, die am 01.09.2020 stattgefunden hat, sieht Kosten für die Instandsetzung in Höhe von € 150.000,–. Die Pfarrhausrücklage beträgt € 36.000,–.

Fragen

  1. Finden die Regelung der Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung auf diesen Sachverhalt Anwendung?
  2. Bedarf diese Maßnahme einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung?
  3. In welcher Höhe kommt eine landeskirchliche Bedarfszuweisung zur Finanzierung dieser Maßnahme in Betracht?

Antworten

  1. Da die Baufallschätzung vor dem 01.10.2020 stattgefunden hat, liegt gemäß § 8 Abs. 1 Pfarrdienst- wohnungsbedarfsplanungs-Verordnung (PfhBPV) ein sog. Altfall vor. Demnach finden die Regelungen der Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung auf diesen Sachverhalt keine Anwendung.
  2. Gemäß § 37 Abs. 1 d) Kirchengemeinde-Bauverordnung (KGBauV) a. F. ist für diese Maßnahme eine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist vor Beginn mit der Maßnahme einzuholen.
  3. Im vorliegenden Fall beträgt die Finanzierungslücke für die Baumaßnahme € 114.000,–. Diese wird von der Landeskirche vollständig übernommen.

Fall 2 Pfarrdienstwohnung sanieren über einen Betrag € 200.000,- mit Baufallschätzung vor dem 01.10.2020 (Altfall)

Eine Kirchengemeinde möchte ihre Pfarrdienstwohnung sanieren. Die Baufallschätzung fand am 01.09.2020 statt. Die Kosten für die Instandsetzung werden auf € 500.000,– geschätzt. Die Pfarrhausrücklage beträgt € 36.000,–.

Fragen

  1. Finden die Regelung der Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung auf diesen Sachverhalt Anwendung?
  2. Bedarf diese Maßnahme einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung?
  3. In welcher Höhe kommt eine landeskirchliche Bedarfszuweisung zur Finanzierung dieser Maßnahme in Betracht?

Antworten

  1. Da die Baufallschätzung vor dem 01.10.2020 stattgefunden hat, liegt gemäß § 8 Abs. 1 PfhBPV ein sog. Altfall vor. Demnach finden die Regelungen der Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs- Verordnung auf diesen Sachverhalt keine Anwendung.
  2. Gemäß § 37 Abs. 1 d) KGBauV a. F. ist für diese Maßnahme eine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist vor Beginn mit der Maßnahme einzuholen.
  3. Im vorliegenden Fall beträgt die Finanzierungslücke für die Baumaßnahme € 464.000,- (€ 500.000,-

./. € 36.000,-). Bis zu einem Betrag von € 200.000,- gleicht die Landeskirche die Finanzierungslücke aus. Ab einem Betrag von € 200.000,– übernimmt die Kirchengemeinde 2/3 der Kosten und die Landeskirche hiervon 1/3. Auf den vorliegenden Fall übertragen ergibt sich zur Finanzierung also Folgendes:

Bis zur Grenze von € 200.000,– gleicht die Landeskirche die Finanzierungslücke in Höhe von

€ 164.000,- (€ 200.000,– ./. € 36.000,–) aus. Von den verbleibenden € 300.000,– trägt die Kirchengemeinde 2/3 (= € 200.000,–) und die Landeskirche 1/3 (= € 100.000,–). Somit kommt eine Gesamtzuweisung der Landeskirche in Höhe von € 264.000,– in Betracht.

Fall 3 Baufallschätzung vom 05.10.2020in Höhe von € 500.000,-.

Eine Kirchengemeinde möchte ihre Pfarrdienstwohnung sanieren. Die Baufallschätzung vom 05.10.2020 ergab voraussichtliche Instandsetzungskosten in Höhe von € 500.000,-.

Frage

Finden die Regelung der Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung auf diesen Sachverhalt Anwendung?

Antwort

Ja, da die Baufallschätzung am 05.10.2020 und somit nach dem 01.10.2020 stattfand, kommen die Regelungen der Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung zur Anwendung (§ 8 Abs. 1 PfhBPV).

2.        Kategorisierung von Pfarrdienstwohnungen und Überschreitung von Regel-Kostenobergrenze bzw. Regel-Bedarfszuweisung

Fall 1 Pfarrstellen auf 0,5 reduziert, Schätzung KG A  Pfarrstelle auf 0,5  650.000,–; KG B Pfarrstelle auf 0,5 nur € 20.000,–

Die Kirchengemeinde A verfügt über eine Pfarrdienstwohnung, die sich in einem schlechten baulichen Zustand befindet. Eine Sanierung der aktuell unbewohnten und unbewohnbaren Pfarrdienstwohnung würde voraussichtlich € 650.000,– kosten. Die Pfarrstelle der Kirchengemeinde wurde im Zuge der Landesstellenplanung auf 0,5 reduziert und wird langfristig erhalten.

Die benachbarte Kirchengemeinde B ist ebenfalls Eigentümerin einer Pfarrdienstwohnung. Diese befindet sich in einem guten baulichen Zustand und müsste nur für einen Betrag von € 20.000,– instandgesetzt werden. Sie ist derzeit unbewohnt. Die Kirchengemeinde verfügt nach der Landesstellenplanung ebenfalls über eine langfristige 0,5 Pfarrstelle.

Ein Mietwohnungsmarkt existiert nicht und Besonderheiten in Bezug auf die Pfarrdienstwohnungen gibt es nicht.

Fragen

  1. In welche Kategorien müssen die Pfarrdienstwohnungen der Kirchengemeinden eingeordnet werden?
  2. Würde der Kirchengemeinde A eine kirchenaufsichtliche Genehmigung für die Sanierung erteilt werden?
  3. Würde die Kirchengemeinde A eine Regel-Bedarfszuweisung für die Sanierung der Pfarrdienstwohnung erhalten?

Antworten

  1. Die Pfarrdienstwohnung der Kirchengemeinde A ist der Kategorie C), d. h. sofort aufzugeben, zuzuordnen (§ 7a Abs. 3 Buchstabe c) KGBauV n. f.). Diese Entscheidung beruht in erster Linie auf dem baulichen Zustand der Pfarrdienstwohnung und der Tatsache, dass sich in der Nachbargemeinde eine gut erhaltene Pfarrdienstwohnung existiert. Die Langfristigkeit der Pfarrstelle spielt hier nur eine untergeordnete Rolle, da diese mit 0,5 keinen Anspruch des Stelleninhabers auf die Pfarrdienstwohnung begründet. Auch der Mietwohnungsmarkt ist in der Gesamtabwägung nicht ausschlaggebend.

Die Pfarrdienstwohnung der Kirchengemeinde B ist der Kategorie A) zuzuordnen und soll langfristig erhalten bleiben (§ 7a Abs. 3 Buchstabe a) KGBauV n. f.). Diese Kategorisierung beruht auf dem baulichen Zustand der Pfarrdienstwohnung. Auch die immobilienkonzeptionelle Situation in der Region spricht für den Erhalt der Pfarrdienstwohnung. Es wäre insoweit sinnvoll, wenn ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin die Stellen der Kirchengemeinden A und B übernimmt und in der Pfarrdienstwohnung der Kirchengemeinde B wohnt. Der Mietwohnungsmarkt spielt in der Gesamtabwägung eine untergeordnete Rolle und ist daher zu vernachlässigen.

  • Eine kirchenaufsichtliche Genehmigung für die Sanierung der Pfarrdienstwohnung in der Kirchengemeinde A kommt nicht in Betracht, da dies mit einer Gesamtabwägung der Kriterien nicht zu rechtfertige wäre (§ 54 Abs. 3 KGBauV n. f.).

Anders wäre die Situation in der Kirchengemeinde B zu beurteilen. In Bezug auf die Sanierung der Pfarrdienstwohnung wäre eine Überschreitung der Kostenobergrenze denkbar, da die Gesamt- abwägung der Kriterien dies rechtfertigen würde (siehe dazu oben Buchstabe a).

  • Für die Sanierung ihrer Pfarrdienstwohnung würde die Kirchengemeinde A keine landeskirchliche Bedarfszuweisung erhalten. Ausgeschlossen wäre gemäß § 54 Abs. 4 KGBauV n. f. auch die Regel- Bedarfszuweisung, da die Pfarrdienstwohnung der Kategorie C) zugeordnet worden ist. Auch im Übrigen würde die Gesamtabwägung der Kriterien keine landeskirchliche Bedarfszuweisung rechtfertigen (§ 54 Abs. 5 KGBauV n. f.).

Dahingegen würde der Kirchengemeinde B eine Regel-Bedarfszuweisung in Höhe von bis zu

€ 25.000,– zustehen, denn die Pfarrdienstwohnung ist der Kategorie A zugeordnet. Auch eine Überschreitung der Regel-Bedarfszuweisung wäre möglich, da eine Gesamtabwägung der Kriterien dies rechtfertigen würde. Die Entscheidung hängt dennoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und wird von der Vergabekommission bzw. dem Verteilungsausschuss entschieden (§ 54 Abs. 5 KGBauV n. f.).

Fall 2 1,0-Pfarrstelle, Schätzung Pfarrhaus-Sanierung € 25.000,–

Die Kirchengemeinde verfügt über eine gut erhaltene Pfarrdienstwohnung. Sie müsste lediglich für einen Betrag von € 25.000,– saniert werden. Die Kirchengemeinde verfügt auch nach der neuen Stellenplanung über eine 1,0-Pfarrstelle, die langfristig bestehen bleibt. Besonderheiten existieren nicht, ein Mietmarkt mit günstigen Mieten ist vorhanden. Besonderheiten gibt es hier nicht.

Fragen

  1. In welche Kategorie ist diese Pfarrdienstwohnung einzuordnen?
  2. Wäre eine Überschreitung der Regel-Kostenobergrenze gerechtfertigt?
  3. Käme ein höhere Regel-Bedarfszuweisung in Betracht?

Antworten

  1. Die Pfarrdienstwohnung der Kirchengemeinde wäre der Kategorie A zuzuordnen. Der bauliche Zustand der Pfarrdienstwohnung ist gut und die Pfarrstelle bleibt langfristig erhalten. Dies spricht dafür, auch die Pfarrdienstwohnung langfristig zu erhalten. Dagegen spricht nur der Mietmarkt mit günstigen Mieten. Bei einer Gesamtabwägung dieser Kriterien muss dieses Kriterium gegenüber den anderen Kriterien zurücktreten.
  2. Die Überschreitung der Regel-Kostenobergrenze wäre hier aufgrund einer Gesamtabwägung der Kriterien möglich (siehe a).
  3. Eine höhere Bedarfszuweisung, die über die Regel-Bedarfszuweisung hinausgeht, wäre hier denkbar, da eine Gesamtabwägung der Kriterien dies rechtfertigen würde. Die Entscheidung hängt dennoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und wird von der Vergabekommission bzw. dem Verteilungsausschuss entschieden.

Fall 3: Pfarrstelle 0,5 reduziert, Sanierung € 300.000,- Mietwohnungsmarkt in der näheren Umgebung

Die Kirchengemeinde ist Eigentümerin einer Pfarrdienstwohnung, die in keinem guten baulichen Zustand ist. Eine Sanierung der derzeit unbewohnten Pfarrdienstwohnung würde Kosten in Höhe von € 300.000,- verursachen. Die Pfarrstelle der Kirchengemeinde wurde mit der Landesstellenplanung auf 0,5 reduziert und wird voraussichtlich nicht langfristig erhalten bleiben. Ein Mietwohnungsmarkt ist in der Kirchengemeinde nicht vorhanden. Dafür gibt es Mietwohnungen in der näheren Umgebung mit moderaten Mieten. Besonderheiten existieren nicht.

Fragen

  1. In welche Kategorie ist diese Pfarrdienstwohnung einzuordnen?
  2. Wäre eine Überschreitung der Regel-Kostenobergrenze gerechtfertigt?
  3. Käme ein höhere Regel-Bedarfszuweisung in Betracht.

Antworten

  1. Die Pfarrdienstwohnung gehört in die Kategorie C und ist daher sofort aufzugeben. Hierfür spricht der bauliche Zustand der Pfarrdienstwohnung, sowie die 0,5-Pfarrstelle. Der fehlende Mietmarkt spricht zwar für eine andere Kategorisierung, tritt jedoch im Wege der Gesamtabwägung zurück. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein Mietmarkt in der näheren Umgebung existiert, so dass für den Zeitraum des Verbleibs der Pfarrstelle auch eine Pfarrdienstwohnung angemietet werden kann.
  2. Eine Überschreitung der Regel-Kostenübergrenze wäre hier nicht möglich, da dies mit einer Gesamtabwägung der Kriterien nicht gerechtfertigt werden kann.
  3. Eine Regel-Bedarfszuweisung würde hier ausscheiden, da die Pfarrdienstwohnung der Kategorie C zugeordnet worden ist. Unabhängig davon könnte eine entsprechende landeskirchliche Bedarfszuweisung auch nicht durch eine Gesamtabwägung der Kriterien gerechtfertigt werden.

Fall 4 Voraussichtliche Abschaffung der Pfarrstelle in 10-15 Jahren

Die Kirchengemeinde verfügt über eine Pfarrdienstwohnung, die sich in einem schlechten baulichen Zustand befindet und für einen Betrag von € 200.000,- saniert werden müsste. Sie ist derzeit bewohnt. Die Pfarrstelle der Kirchengemeinde beträgt noch 1,0, sie wird aber innerhalb der nächsten 15-20 Jahre abgeschafft. Ein Mietmarkt mit moderaten Mieten ist vorhanden, weitere Besonderheiten bestehen nicht.

Fragen

  1. In welche Kategorie ist diese Pfarrdienstwohnung einzuordnen?
  2. Wäre eine Überschreitung der Regel-Kostenobergrenze gerechtfertigt?
  3. Käme ein höhere Regel-Bedarfszuweisung in Betracht.

Antworten

  1. Die Pfarrdienstwohnung der Kirchengemeinde ist der Kategorie C zuzuordnen, so dass sie mit dem nächsten Stellenwechsel aufzugeben ist. Dies beruht auf dem baulichen Zustand der Pfarrdienstwohnung, sowie der nur mittelfristigen Pfarrstelle. Da ein Mietwohnungsmarkt vorhanden ist, könnte der Nachfolger bzw. die Nachfolgerin auf dieser Stelle bis zur Aufgabe der Pfarrstelle in einer angemieteten Pfarrdienstwohnung wohnen.
  • Eine Überschreitung der Regel-Kostenübergrenze wäre hier nicht möglich, da dies mit einer Gesamtabwägung der Kriterien nicht gerechtfertigt werden kann.
  • Eine Regel-Bedarfszuweisung würde hier ausscheiden, da die Pfarrdienstwohnung der Kategorie C zugeordnet worden ist. Unabhängig davon könnte eine entsprechende landeskirchliche Bedarfszuweisung auch nicht durch eine Gesamtabwägung der Kriterien gerechtfertigt werden.

Fall 5 Pfarrstelle der Kirchengemeinde beträgt 0,5 und wird nicht langfristig erhanlten

Die Kirchengemeinde hat eine Pfarrdienstwohnung im Eigentum. Sie ist in einem guten baulichen Zustand und müsste lediglich für einen Betrag von € 20.000,– instandgesetzt werden. Die Pfarr- dienstwohnung ist aktuell bewohnt. Die Pfarrstelle der Kirchengemeinde beträgt 0,5 und wird nicht langfristig erhalten bleiben. Ein Mietwohnungsmarkt ist vorhanden, die Mietpreise sind moderat. Besonderheiten bestehen nicht.

Frage

In welche Kategorie ist diese Pfarrdienstwohnung einzuordnen?

Antwort

Die Pfarrdienstwohnung ist der Kategorie B zuzuordnen und demnach innerhalb von 20 Jahren aufzugeben (vgl. § 7a Abs. 3 Buchstabe b) KGBauV n. f.). Dafür spricht in erster Linie die Pfarrstelle, die voraussichtlich nicht länger als 20 Jahre erhalten bleibt, in Kombination mit dem Mietmarkt, der für einen Übergangszeitraum die Anmietung einer Pfarrdienstwohnung ermöglichen würde. Auch der bauliche Zustand spricht zunächst für einen Erhalt der Pfarrdienstwohnung, der aber aufgrund der Pfarrstelle auf einen Zeitraum von 20 Jahren zu begrenzen ist.

Fall 6 Großstadt, Mietwohnungsmarkt ist angespannt.

Die Gesamtkirchengemeinde in einer Großstadt hat eine Pfarrdienstwohnung im Eigentum. Der bauliche Zustand der Pfarrdienstwohnung ist schlecht, eine Sanierung würde € 150.000,– kosten. Die Pfarrstelle der Kirchengemeinde, in dessen Gebiet die Pfarrdienstwohnung liegt, beträgt 0,75 und bleibt langfristig erhalten. Der Mietwohnungsmarkt ist angespannt. Wohnungen sind kaum zu bekommen und die Mieten hierfür sind sehr hoch.

Fragen

  1. In welche Kategorie ist diese Pfarrdienstwohnung einzuordnen?
  2. Wäre eine Überschreitung der Regel-Kostenobergrenze gerechtfertigt?
  3. Käme ein höhere Regel-Bedarfszuweisung in Betracht.

Antworten

  1. Die Pfarrdienstwohnung ist in die Kategorie A einzuordnen. Trotz schlechten baulichen Zustands sprechen die langfristig zu erhaltende Pfarrstelle und der angespannte Mietwohnungsmarkt für eine langfristige Erhaltung der Pfarrdienstwohnung.
  2. Die Überschreitung der Regel-Kostenobergrenze wäre hier aufgrund einer Gesamtabwägung der Kriterien möglich.
  • Neben einer Regel-Bedarfszuweisung kommt eine weitere Bedarfszuweisung durch die Landeskirche in Betracht, da die Gesamtabwägung der Kriterien dies rechtfertigt. Letztlich kommt es aber auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an und die Entscheidung hierüber wird von der Vergabekommission und dem Verteilungsausschuss getroffen.

Fall 7 Pfarrdienstwohnung Kategorie B

Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Pfarrdienstwohnung im Eigentum. Diese befindet sich in einem schlechten baulichen Zustand und eine Sanierung würde ca. € 500.000,- kosten. Für diese Pfarrdienstwohnung ist eine 1,0-Pfarrstelle zugeordnet, diese wird aber in den nächsten 20 Jahren wegfallen. Ein Mietwohnungsmarkt ist nicht vorhanden. Sonstige Besonderheiten bestehen nicht.

Fragen

  1. In welche Kategorie ist diese Pfarrdienstwohnung einzuordnen?
  2. Ist hier eine Überschreitung der Regel-Kostenobergrenze hier denkbar?
  3. Ist für die Baumaßnahme eine landeskirchliche Bedarfszuweisung denkbar?

Antworten

  1. Die Pfarrdienstwohnung ist der Kategorie B zuzuordnen. Hierfür spricht der bauliche Zustand der Pfarrdienstwohnung, sowie der mittelfristige Wegfall der Pfarrdienstwohnung. Dagegen spricht, dass kein Mietmarkt vorhanden ist. Letztlich fällt jedoch die Gesamtabwägung der Kriterien zugunsten der Kategorie B bzw. C aus. Der fehlende Mietwohnungsmarkt muss bei dieser Gesamtabwägung zurückstehen.
  2. Eine Überschreitung der Regel-Kostenobergrenze ist hier möglich, da die Gesamtabwägung der Kriterien eine Aufgabe der Pfarrdienstwohnung erst innerhalb der nächsten 20 Jahre vorsieht. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalls, eine vollständige Instandsetzung würde allerdings voraussichtlich nicht genehmigt werden.
  3. Eine landeskirchliche Regel-Bedarfszuweisung von bis zu € 25.000,- wäre möglich. Ob eine darüberhinausgehende landeskirchliche Bedarfszuweisung in Betracht kommt, hängt hier von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine vollständige Sanierung der Pfarrdienstwohnung würde allerdings durch die Landeskirche voraussichtlich nicht gefördert werden.

Fall 8 Gemeindehaus mit Pfarrdienstwohnung Kat. C

In einer Kirchengemeinde gibt es ein Gemeindehaus, in dem sich auch eine Pfarrdienstwohnung befindet. Die Pfarrdienstwohnung ist in einem schlechten baulichen Zustand und muss saniert werden. Die Kosten für die Sanierung belaufen sich voraussichtlich auf € 200.000,–. Die Pfarrstelle der Kirchengemeinde wurde mit der Stellenplanung auf 0,5 reduziert. Mittelfristig wird die Stelle vollständig wegfallen. In der Kirchengemeinde gibt es einen Mietwohnungsmarkt mit moderaten Mieten.

Fragen

  1. In welche Kategorie muss diese Pfarrdienstwohnung eingeordnet werden?
  2. Wäre hier eine Überschreitung der Regel-Kostenobergrenze möglich?
  • Kommt hier eine höhere Bedarfszuweisung als die Regel-Bedarfszuweisung in Betracht?

Antworten

  1. Die Pfarrdienstwohnung ist in die Kategorie C einzuordnen. Diese Entscheidung beruht auf dem baulichen Zustand der Pfarrdienstwohnung, der nicht langfristig erhaltenen Pfarrstelle und dem Vorhandensein eines Mietmarktes. Gegen diese Entscheidung spricht, dass sich die Pfarrdienst- wohnung in dem Gemeindehaus befindet, woraus sich ein Ensemble ergibt. Allerdings muss diese Besonderheit im Rahmen einer Gesamtabwägung zurückstehen.
  2. Eine Überschreitung der Regel-Kostenobergrenze kommt hier nicht in Betracht, da dies im Rahmen einer Gesamtabwägung der Kriterien nicht gerechtfertigt wäre.
  3. Die Regel-Bedarfszuweisung ist hier ausgeschlossen, da die Pfarrdienstwohnung der Kategorie C zugeordnet wird. Im Übrigen wäre eine landeskirchliche Bedarfszuweisung auch im Hinblick auf eine Gesamtabwägung der Kriterien ausgeschlossen.

Fall 9 Pfarrdienstwohnung des Dekanats ist denkmalgeschützt

Die Pfarrdienstwohnung des Dekanats ist denkmalgeschützt und dringend sanierungsbedürftig. Die Kosten für eine Sanierung würden sich auf € 100.000,– belaufen. Die Pfarrstelle beträgt 1,0 und bleibt langfristig erhalten. Es existiert ein Mietwohnungsmarkt mit moderaten Mieten.

Fragen

  1. In welche Kategorie ist diese Pfarrdienstwohnung einzuordnen?
  2. Ist hier eine Überschreitung der Regel-Kostenobergrenze möglich?
  3. Kommt hier eine landeskirchliche Bedarfszuweisung in Betracht?

Antworten

  1. Die Pfarrdienstwohnung ist der Kategorie A zuzuordnen. Für diese Einordnung spricht der Denkmalschutz an der Pfarrdienstwohnung und die Langfristigkeit der Pfarrstelle. Dagegen sprechen der bauliche Zustand und der Mietwohnungsmarkt. Im Rahmen der Gesamtabwägung dieser Kriterien überwiegen die Kriterien zugunsten der Kategorisierung A der Pfarrdienstwohnung.
  2. Eine Überschreitung der Regel-Kostenobergrenze ist hier möglich, da die Gesamtabwägung der Kriterien dies rechtfertigen würde.
  3. In Betracht kommt hier eine Regel-Bedarfszuweisung in Höhe von bis zu € 25.000,–. Auch eine höhere Bedarfszuweisung ist möglich, da eine Gesamtabwägung der Kriterien dies rechtfertigt.

3.        Regel-Kostenobergrenze und deren Überschreitung

Fall 1 Instandsetzung der Pfarrdienstwohnung

Die Kosten für die Instandsetzung einer Pfarrdienstwohnung, die im Eigentum einer Kirchengemeinde steht, betragen € 20.000,-. Die letzte Instandsetzung der Pfarrdienstwohnung fand vor sieben Jahren statt.

Frage

  1. Muss die Kirchengemeinde eine kirchenaufsichtliche Genehmigung beantragen?
  2. In welchem Verhältnis steht die Regel-Kostenobergrenze zur Regel-Bedarfszuweisung?

Antwort

  1. Da die Kosten für die Instandsetzungsmaßnahme mit € 20.000,– unter der Regel-Kostenobergrenze gemäß § 54 Abs. 2 KGBauV n. f. liegen (€ 50.000,– innerhalb von 10 Jahren), bedarf es hier keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung (vgl. § 61 a KGBauV n. f.). Die Maßnahme muss lediglich gegenüber der kirchlichen Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
  2. Die Regel-Kostenobergrenze und die Regel-Bedarfszuweisung stehen in keinem Zusammenhang miteinander und sind daher isoliert zu behandeln und zu betrachten.

Fall 2 Pfarrdienstwohnung beträgt € 60.000,- vor 12 Jahren saniert

Die Kosten für die Instandsetzung einer Pfarrdienstwohnung beträgt € 60.000,-. Vor 12 Jahren wurde diese Pfarrdienstwohnung zum letzten Mal saniert.

Frage

  1. Bedarf diese Maßnahme einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung?
  2. Welche Auswirkungen hat die höhere Kostenobergrenze auf die Höhe der Regel-Bedarfszuweisung?

Antwort

  1. Gemäß § 54 Abs. 2 KGBauV n. f. beträgt die Regel-Kostenobergrenze für Maßnahmen an Pfarrdienstwohnungen € 50.000,– innerhalb von 10 Jahren. Liegt also wie im vorliegenden Fall die letzte Instandsetzungsmaßnahme an einer Pfarrdienstwohnung 12 Jahre zurück, erhöht sich die Regel-Kostenobergrenze im konkreten Fall auf € 100.000,–. Die Maßnahme liegt daher mit Kosten in Höhe von € 60.000,– innerhalb der Regel-Kostenobergrenze und bedarf gemäß § 61a KGBauV

n. f. keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Diese Maßnahme muss lediglich gegenüber der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde angezeigt werden.

  • Wie bereits oben ausgeführt stehen die (Regel-)Kostenobergrenze und die Regel-Bedarfszuweisung in keinem Zusammenhang miteinander und sind daher isoliert zu betrachten. Dementsprechend hat eine höhere Kostenobergrenze (hier: € 100.000,–) keine Auswirkung auf die Regel-Bedarfs- zuweisung (€ 25.000,–) und führt insbesondere nicht zu einer Erhöhung (Verdoppelung) der Regel- Bedarfszuweisung auf € 50.000,–.

Fall 3 Pfarrdienstwohnung

Die Kirchengemeinde möchte ihre Pfarrdienstwohnung für € 75.000,– sanieren. Die letzte Sanierung fand vor 5 Jahren statt.

Frage

  1. Bedarf die Maßnahme einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung?
  2. Wer erteilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung?
  3. Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung erfüllt werden?

Antwort

  1. Die Maßnahme liegt über der Regel-Kostenobergrenze von € 50.000,–. Diese wird auch nicht erhöht, da die letzte Sanierung erst vor 5 Jahren stattfand. Insofern bedarf es hier einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung (vgl. § 54 Abs. 2 KGBauV n. f.).
  2. Die kirchenaufsichtliche Genehmigung wird in diesem Fall gemäß § 61a Abs. 1 KGBauV n. f. von der Landeskirchenstelle erteilt.
  3. Gemäß § 54 Abs. 3 KGBauV n. f. ist eine Überschreitung der Regel-Kostenobergrenze möglich, wenn eine Gesamtabwägung der Kriterien
    1. Perspektive der Pfarrstelle,
    1. Höhe des Sanierungs- und Instandhaltungsaufwands,
    1. örtlicher Mietwohnungsmarkt,
    1. sonstige Besonderheiten (Denkmalschutz, Ensemble, etc.) dies rechtfertigt.

Fall 4 Kostenüberschreitung

Die Kirchengemeinde möchte ihre Pfarrdienstwohnung sanieren. Die Baukosten belaufen sich voraussichtlich auf € 30.000,–, welche die Kirchengemeinde mit der Pfarrhausrücklage finanzieren kann. Nach Abschluss der Maßnahme ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von € 130.000,–.

Fragen

  1. Bedarf es für die Maßnahme einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung?
  2. Ändert sich etwas im Hinblick auf die finalen Gesamtkosten in Höhe von € 130.000,–?

Antworten

  1. Für diese Maßnahme ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht erforderlich. Entscheidend sind die voraussichtlichen Gesamtkosten zu Beginn der Maßnahme. Diese lagen mit € 30.000,– innerhalb der Regel-Kostenobergrenze, so dass die Maßnahme nur angezeigt werden musste.
  2. Durch die Mehrkosten der Maßnahme wird diese nicht genehmigungspflichtig. Für die Frage der Genehmigungspflichtigkeit kommt es auf die voraussichtlichen Gesamtkosten vor Beginn der

Maßnahme an. Diese betrugen hier € 30.000,– und die Maßnahme war daher nicht genehmigungs- pflichtig.

Fall 5 Pfarrdienstwohnung steht unter kommunaler Baulast

Die Kirchengemeinde möchte ihre Pfarrdienstwohnung für € 25.000,– sanieren. Die Pfarrdienstwohnung steht unter kommunaler Baulast.

Frage

Bedarf es für die Maßnahme einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung?

Antwort

Auch wenn hier die Regel-Kostenobergrenze nicht überschritten wurde, ist hier aufgrund der kommunalen Baulast eine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 4 KGBauV

n. f.).

4.        Finanzierung von Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen

Fall 1 keine landeskirchliche Bedarfszuweisung

Die Pfarrdienstwohnung der Kirchengemeinde muss saniert werden. Die Kosten hierfür belaufen sich voraussichtlich auf € 20.000,–. Die Pfarrhausrücklage der Kirchengemeinde beträgt € 40.000,–.

Frage

Wie erfolgt hier die Finanzierung der Baumaßnahme?

Antwort

Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen werden gemäß § 54 Abs. 4 KGBauV n. f. durch die Pfarrhausrücklage finanziert. Im vorliegenden Fall reicht die Pfarrhausrücklage zur Finanzierung der Baumaßnahme aus, so dass eine landeskirchliche Bedarfszuweisung nicht erforderlich ist und somit ausscheidet.

Fall 2 landeskirchliche Regel-Bedarfszuweisung

Die Pfarrhausrücklage der Kirchengemeinde beträgt € 25.000,-. Ihre Pfarrdienstwohnung muss für einen Betrag in Höhe von € 40.000,- saniert werden.

Frage

Wie kann die Baumaßnahme finanziert werden?

Antwort

Im vorliegenden Fall reicht die Pfarrhausrücklage zur Finanzierung der Baumaßnahme nicht aus. Die Finanzierungslücke beträgt € 15.000,–. Hier kommt gemäß § 54 Abs. 4 KGBauV n. f. eine landeskirchliche Regel-Bedarfszuweisung in Höhe von bis zu € 25.000,– und somit in Höhe der Finanzierungslücke in Betracht.

Fall 3 Finanzierungslücke Sanierung Pfarrhaus – Bedarfszuweisung und Eigenmittel

Die Kosten für die Sanierung einer Pfarrdienstwohnung belaufen sich voraussichtlich auf € 80.000,–. Die Pfarrhausrücklage der Kirchengemeinde beläuft sich auf € 10.000,–.

Frage

  1. Wie kann die Sanierung finanziert werden?
  2. Wer entscheidet über die Bedarfszuweisung der Landeskirche?

Antwort

  1. Im vorliegenden Fall reicht die Pfarrhausrücklage nicht zur Finanzierung der Sanierung aus. Auch die Regel-Bedarfszuweisung der Landeskirche in Höhe von bis zu € 25.000,– gleicht die Finanzierungslücke nicht aus. Offen sind noch € 45.000,–. In Bezug auf die Finanzierungslücke kommt eine (zusätzliche) landeskirchliche Bedarfszuweisung in Höhe von 1/3 (= € 15.000,–), wenn eine Gesamtabwägung der (o.g.) Kriterien
  • Perspektive der Pfarrstelle,
    • Höhe des Sanierungs- und Instandhaltungsaufwands,
    • örtlicher Mietwohnungsmarkt,
    • sonstige Besonderheiten (Denkmalschutz, Ensemble, etc.)

eine solche Bedarfszuweisung rechtfertigt (vgl. § 54 Abs. 5 KGBauV n. f.). Die verbleibenden

€ 30.000,– muss die Kirchengemeinde durch Eigen- oder Drittmittel finanzieren.

  • Über Bedarfszuweisungen in einer Höhe von bis zu € 100.000,– entscheidet gemäß § 54 Abs. 5 KGBauV n. f. die Vergabekommission, ab einer Bedarfszuweisung in Höhe von € 100.000,– der Verteilungsausschuss.

Fall 4 Drittmittel und Eigenmittel

Die Sanierungskosten für eine Pfarrdienstwohnung betragen voraussichtlich € 150.000,–. Die Pfarrhausrücklage beträgt € 25.000,–. Darüber hinaus hat die Kirchengemeinde Drittmittel in Höhe von

€ 70.000,– eingeworben.

Fragen

Wie erfolgt die Finanzierung dieser Maßnahme?

Antworten

Nach Abzug der Pfarrhausrücklage und der Regel-Bedarfszuweisung in Höhe von € 25.000,– beträgt die Finanzierungslücke € 100.000,–. Von dieser Finanzierungslücke sind die Drittmittel in Höhe von

€ 70.000,- gemäß § 59 KGBauV n. f. abzuziehen, so dass noch ein Betrag von € 30.000,– offen ist. Hiervon übernimmt die Landeskirche 1/3 mithin € 10.000,–, wenn eine Gesamtabwägung der o.g. Kriterien eine solche Bedarfszuweisung rechtfertigt. Die verbleibenden 2/3 (€ 20.000,–) muss die Kirchengemeinde aufbringen.

Fall 5  staatliche Baulast und (fiktive) Pfarrhausrücklage

Die Kirchengemeinde verfügt über eine Pfarrdienstwohnung im Eigentum. An dieser Pfarrdienstwohnung besteht eine staatliche Baulast, weshalb sie keine Pfarrhausrücklage gebildet hat. Die Pfarrdienst- wohnung wurde zuletzt vor 25 Jahren saniert und muss nun erneut saniert werden. Die Kosten hierfür werden auf € 140.000,– geschätzt. Hätte die Kirchengemeinde eine Pfarrhausrücklage gebildet, würde diese € 70.000,– betragen.

Fragen

  1. Bedarf es für diese Maßnahme einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung?
  2. Wie erfolgt die Finanzierung dieser Maßnahme, wenn sie vor dem 31.12.2021 ausgeführt wird?
  3. Was ändert sich bei solchen Maßnahmen, wenn sie nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden?

Antworten

  1. Die Regel-Kostenobergrenze beträgt € 50.000,– pro 10 Jahre. Daher beträgt die Kostenobergrenze in diesem Fall € 150.000,–. Da die Kosten für die Maßnahme mit € 140.000,– unterhalb der Kostenobergrenze liegen, ist hier gemäß § 61 a KGBauV n. f. keine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Die Maßnahme muss lediglich gegenüber den kirchlichen Aufsichts- behörden angezeigt werden.
  2. Zur Finanzierung der Baukosten in Höhe von € 140.000,– muss die Kirchengemeinde zunächst ihre Pfarrhausrücklage einbringen. Diese wurde hier aufgrund der staatlichen Baulast nicht gebildet und wird daher von der Landeskirche ausgeglichen. Insofern reduzieren sich die zu finanzierenden Baukosten um die (fiktive) Pfarrhausrücklage auf € 70.000,–. Von diesen € 70.000,– wird die Regel- Bedarfszuweisung in Höhe von € 25.000,– abgezogen, so dass noch € 45.000,– offen sind. Die Landeskirche könnte hiervon 1/3, d. h. € 15.000,– übernehmen, soweit eine Gesamtabwägung der

o.g. Kriterien eine solche Bedarfszuweisung rechtfertigt. Die verbleibenden 2/3, d. h. € 30.000,– müsste die Kirchengemeinde aufbringen.

  • Ab dem 01.01.2022 wird die jährlichen Zahlungen des Freistaats Bayern für die staatlichen Baulasten an Pfarrdienstwohnungen (Baukanon) aufgeteilt und direkt an die Eigentümer der Pfarrdienstwohnungen ausbezahlt (§§ 48ff. KGBauV n. f.). Ab diesem Zeitpunkt sind auch die Eigentümer von Pfarrdienstwohnungen mit staatlicher Baulast dazu verpflichtet, eine Pfarrhaus- rücklage zu bilden.

Fall 6 Mehrkosten bei Sanierung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab

Die Kirchengemeinde hatte für die Sanierung ihrer Pfarrdienstwohnung mit Gesamtkosten von

€ 50.000,– gerechnet. Die Finanzierung der Maßnahme sollte mit der Pfarrhausrücklage (€ 25.000,–) und der Regel-Bedarfszuweisung (€ 25.000,–) erfolgen. Nach Abschluss der Maßnahme betrugen die Gesamtkosten € 80.000,–.

Frage

Beteiligt sich die Landeskirche an den Mehrkosten und in welcher Höhe ist eine Beteiligung denkbar?

Antwort

Die Beteiligung der Landeskirche an den Mehrkosten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Voraussetzung für eine Beteiligung ist, dass eine Gesamtabwägung der o. g. Kriterien eine solche Beteiligung rechtfertigt. In der Regel wird die Beteiligung bis zu 1/3 der Mehrkosten betragen.

5.        Anmietung von Pfarrdienstwohnungen

Fall 1 Alleinstehender Pfarrer – Anmietung Wohnung mit 80 m². Pfarrer heiratet später…

Die Kirchengemeinde verfügt über keine Pfarrdienstwohnung im Eigentum, jedoch über eine 1,0- Pfarrstelle. Sie möchte eine Wohnung mit 80 m² anmieten. Der Pfarrer, der auf die Stelle kommt, ist alleinstehend.

Fragen

  1. Beteiligt sich die Landeskirche an der Miete für die Wohnung?
  2. Beteiligt sich die Landeskirche auch an den Mietkosten, wenn der Pfarrer auf der Anmietung einer 100 m² großen Wohnung besteht?
  3. Was passiert, wenn der Pfarrer heiratet?

Antworten

  1. Gemäß § 54 a Abs. 1 KGBauV n. f. beteiligt sich die Landeskirche mit 75 % an den Mietkosten (Kaltmiete), wenn die Pfarrdienstwohnung angemessen ist. Als „angemessen“ gilt für einen alleinstehenden Pfarrer bzw. Pfarrerin eine Wohnungsgröße von 80 m² (§ 54 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a KGBauV n. f.). Da die hier anzumietende Wohnung diesen Vorgaben entspricht, kommt es zu einer Beteiligung der Landeskirche an den Kaltmietkosten in Höhe von 75 %.
  2. Wenn der Pfarrer im vorliegenden Fall auf die Anmietung einer größeren und somit nicht angemessenen Wohnung im Sinne von § 54 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a KGBauV n. f. besteht, ist ein Mietkostenzuschuss der Landeskirche nicht ausgeschlossen. Vielmehr wird dieser anteilig auf eine Wohnfläche von 80 m² reduziert. D. h. hiervon übernimmt die Landeskirche 75 % und die Kirchengemeinde 25 %. Die Mietkosten für die verbleibenden 20 m² sind vom Pfarrer zu tragen (vgl.

§ 54 a Abs. 3 KGBauV n. f.).

  • Wenn sich der Familienstand des Pfarrers ändert, wird die Angemessenheit der anzumietenden Dienstwohnung entsprechend angepasst. Im vorliegenden Fall wäre dann eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 100 m² angemessen. Es müsste somit eine größere Wohnung angemietet werden und die Landeskirche würde neben den 75 % Kaltmietkosten für die neue Wohnung auch die Umzugskosten übernehmen.

Fall 2 Pfarrhaus Kategorie A soll verkauft werden für KG -> kein Mietzuschuss LK

Die Pfarrdienstwohnung der Kirchengemeinde ist der Kategorie A zugeordnet. Sie möchte nun die Pfarrdienstwohnung verkaufen und mit dem Verkaufserlös ein Ertragsobjekt zu sanieren. Für die Pfarrerin möchte die Kirchengemeinde eine Pfarrdienstwohnung anmieten.

Fragen

  1. Beteiligt sich die Landeskirche an den Mietkosten?
  2. Wie wäre die Situation, wenn mit dem Verkaufserlös das Dach der Kirche saniert werden soll?
  3. Ändert sich die Situation, wenn die Pfarrdienstwohnung der Kategorie B oder C zugeordnet ist?

Antworten

  1. Sinn und Zweck der Beteiligung der Landeskirche an den Kaltmietkosten ist, sinnvolle immobilien- konzeptionelle Lösungen in Zusammenhang mit Pfarrdienstwohnungen zu ermöglichen. Die Veräußerung einer Pfarrdienstwohnung der Kategorie A ist nicht sinnvoll und schließt daher in der Regel eine Beteiligung der Landeskirche bei der Anmietung einer Pfarrdienstwohnung aus.
  2. Da die notwendige Sanierung des Dachs der Kirche eine sinnvolle Investition ist, könnte sich die Landeskirche bei einer Anmietung einer Pfarrdienstwohnung ausnahmsweise an den Mietkosten beteiligen.
  3. Ja, eine Beteiligung der Landeskirche an den Kaltmietkosten wäre hier unabhängig von der Verwendung des Veräußerungserlöses möglich.

Die Aufgabe von Pfarrhäusern und Pfarrdienstwohnungen

Soll ein Pfarrhaus oder eine Pfarrdienstwohnung langfristig nicht mehr benötigt werden und ist eine Aufgabe und damit Zuordnung in Kategorie C beschlossen, bedeutet das nicht unbedingt einen Verkauf der Immobilien. Je nach Ausgangssituation kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Bei Fragen oder Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an das Gemeindereferat der Gemeinde und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts.

* Wenn in Folge von Pfarrhaus gesprochen wird, ist gleichermaßen die Pfarrwohnung gemeint.

6.        Umnutzung des Pfarrhauses in eine andere kirchliche Nutzung

Um eine Umnutzung eines Pfarrhauses in eine andere kirchliche Nutzung zu verwirklichen, muss zunächst der Bedarf hierfür nachgewiesen werden. Wurde beispielsweise das Gemeindehaus (da nicht denkmalgeschützt und besser verkäuflich) verkauft, kann der Umzug der Gemeinderäume in das denkmalgeschützte, schwer verkäufliche und vielleicht auch noch kleinere Pfarrhaus, sehr wohl eine sinnvolle alternative kirchliche Nutzung darstellen. Auch durch Kooperationen von Kirchengemeinden kann das aufzugebende Pfarrhaus ein sinnvoller konzentrierter Standort sein.

Eine Nachnutzung als Dorfgemeinschaftshaus mit vielen Gruppen und Vereinen in einer Kommune kann ebenfalls eine Alternative darstellen und die Kirchengemeinde bezüglich des Gebäudebestands zukunftssicher ausrichten.

Bei all diesen Varianten sind oftmals andere kirchliche Gebäude aufzugeben oder anderweitig zu nutzen (Gemeindehaus als Kindertagesstätte usw.).

Ein solcher Prozess setzt die ausführliche kirchengemeindliche und dekanatliche Gebäudekonzeptions- planung voraus, eng in Verbindung mit dem bzw. der dafür zuständigen Architekten bzw. Architektin des Baureferats der Gemeinde und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts. Ohne diese Erstberatung und die weiteren konkreten Schritte sowie Absprachen bezüglich der Finanzierung mit dem Gemeindereferat im Landeskirchenamt sollten keine Überlegungen stattfinden, um auch hier einen möglichst reibungslosen Verlauf gewährleisten zu können. Darüber hinaus sollte die Inanspruchnahme der Komplementärberatung erwogen werden, damit gesamtheitliche Lösungen gefunden werden können.

7.        Abgabe des Pfarrhauses in Erbbaurecht

Die Abgabe des Hauses in Erbbaurecht bedingt, dass das Haus grundsätzlich verkäuflich wäre, sich die Kirchengemeinde aber nicht gänzlich vom Gebäude trennen möchte und den Verkaufserlös nicht benötigt bzw. der Erbbauzins zur Tilgung eines erforderlichen Darlehens für eine notwendige Baumaßnahme ausreicht.

Hier hat zwar die Kirchengemeinde zeitlich bedingt kein Zugriffsrecht mehr auf das Gebäude (bzw. Grund und Boden), erhält sich aber den Grundbesitz für die Zukunft gesichert. Nach Ablauf des Erbbaurechts fällt der Grundbesitz wieder an die Kirchengemeinde zurück.

Inwieweit ein Wertausgleich erforderlich wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Hierzu bietet die Gemeinde und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts gerne entsprechende Beratung an.

8.        Umwandlung des Pfarrhauses in ein Ertragsobjekt

Die Umwandlung in ein Ertragsobjekt hört sich zunächst einfach an, ist jedoch an klare Parameter gebunden. Es muss gewährleistet sein, dass die zu erzielende Miete folgende Kosten deckt (kumulativ):

  1. Kosten des Bauunterhalts
  2. Bildung einer Instandhaltungsrücklage entsprechend Baujahr, Größe und Ausstattung
  3. Grundkosten, die der Vermieter zu entrichten hat und die nicht auf den Mieter umgelegt werden können (Grundsteuer, Gebühren etc.).
  4. Hausverwaltung (hier ist insbesondere zu prüfen, ob zur Verwaltung und Bewirtschaftung von entwidmeten Pfarrdienstwohnungen Kirchengemeinden in den Rechtsformen des Kirchlichen Zusammenarbeitsgesetz bzw. in der Gesamtkirchengemeinde zusammenarbeiten können).

Zudem muss nach Abzug aller erwähnten Kosten ein Gewinn übrigbleiben, der dann z. B. in die allgemeine Gemeindearbeit oder den weiteren Gebäudeunterhalt der Kirchengemeinde investiert werden kann.

Alle aufgeführten Parameter müssen erfüllt werden, damit in Realität von einem Ertragsobjekt gesprochen werden kann. Wenn z. B. kein weiterer Gewinn erzielt wird und der Wert des Gebäudes nicht entsprechend der jährlichen Teuerungsrate steigt, erwirtschaftet man letztlich mit der geringer wertigeren Immobilie einen Verlust für die Zukunft. In diesem Fall ist genau zu überlegen, ob Zeit, Kraft und oft auch Geld nicht sinnvollerweise in die eigentliche kirchliche Arbeit investiert werden sollten.

9.        Verkauf des Pfarrhauses

Ein Verkauf des Pfarrhauses ist nur dann auch als sinnvoll anzusehen, wenn:

  • die oben genannten Punkte geprüft wurden, aber nicht in Frage kommen und
  • eine baulich getrennte Nutzung, v. a. im Ensemble, möglich ist.

In der Regel werden vor allem Pfarrhäuser gut veräußert werden können, die als Einfamilienhaus konzipiert sind, sich möglichst in Wohngebieten befinden, weder Pfarramt noch weitere kirchlichen Nutzungen beinhalten, keinen Denkmalschutz aufweisen usw.

Ein weiterer Parameter ist der Standort. Vielerorts ist die Last des Unterhalts übermäßig höher als der Wert und die Wertsteigerung. Ist zudem der Mietmarkt so, dass kaum eine ertragsreiche Miete erzielt werden kann, sollte der Verkauf dringend geboten sein.

Bei einem Standort in Ballungszentrumsnähe kann ein geeignetes Grundstück bedeuten, dass neben der oft sehr hohen Mietpreiserwartung gegebenenfalls ein zusätzliches bzw. umfangreicheres Baurecht zu prüfen wäre. Das könnte dazu führen, dass in Zusammenarbeit mit einem Bauträger (bevorzugt das ESW) ein reales Ertragsobjekt zu verwirklichen wäre.

Aber schon allein die erzielbare Miete für ein Bestandsobjekt Pfarrhaus kann im Ballungsgebiet zu einem normalen Ertragsobjekt führen, das nicht verkauft werden sollte.

Pfarrhäuser befinden sich jedoch oftmals direkt im Ensemble mit Kirche, Gemeindehaus usw., so dass es nahezu unmöglich ist, die Häuser herausgelöst zu betrachten und zu veräußern. Noch schwieriger stellt

sich Verkaufsmöglichkeit von Pfarrwohnungen dar, die in Gemeindezentren integriert sind. Grundsätzlich stellen sich bei diesen Kombinationen folgende Fragen:

  • Ist das Pfarrhaus separat erschlossen bzw. zu erschließen oder ist der Zugang lediglich über gemeinsam genutzte Flächen möglich? Können hier einvernehmliche Lösungen gefunden werden?
  • Gibt es gemeinsame Raumnutzungen (z. B. gemeinsame Heizzentrale für alle Gebäude)? Kann man diese Situation auflösen?

Auch in scheinbar ausweglosen Situationen können Lösungen gefunden werden. Dies ist zwar regelmäßig aufwendiger und zeitintensiver, sollte jedoch niemals außer Acht gelassen werden.

In besonderer Weise sind Pfarrhäuser mit Staatlicher Baupflicht zu betrachten. Die Entwidmung eines Pfarrhauses führt zwangsläufig zu dessen Ablöse von der Baupflicht. Mit dem Ablösevorgang erhält die Kirchengemeinde eine zu dem jeweiligen Zeitpunkt gültige Ablösesumme seitens des Staates. Aufgrund des mit dem Staat abgestimmten Ablöseprozesses ist es geboten, dass sich die Kirchengemeinde rechtzeitig an die Gemeinde und Kirchensteuerabteilung des Landeskirchenamts wendet, um den Ablösevorgang in die richtigen Bahnen zu leiten.

Unabhängig davon gilt für alle Pfarrhäuser:

Wird ein Verkauf angestrebt, sollten alle genannten Punkte dargelegt werden. Nur so kann ohne größere Verzögerungen der Verkauf entsprechend unserer kirchlichen Vorschriften (Grundstücks- bekanntmachung (RS 388)) vorangebracht werden (Vorabklärung mit dem Landeskirchenamt, Kaufpreisermittlung, Ausschreibung, Auswahl, Kirchenvorstandsbeschluss, Notarielle Beurkundung – s. a. beigefügte Checkliste Immobilienverkäufe Pfarrhaus).

Checkliste für Immobilienverkäufe Pfarrhaus

– Entscheidungsgrundlagen für den Kirchenvorstand und Voraussetzungen für die kirchenaufsichtliche Genehmigung –

Die folgende Checkliste zur Grundstücksbekanntmachung soll Ihnen helfen, die wichtigsten Punkte, die bei Immobilienverkäufen zu beachten sind, im Blick zu behalten, Ihnen die Arbeit zu erleichtern und das Verfahren so zügig wie möglich zu absolvieren.

Phase 1

Erstellen und besorgen Sie sich zunächst folgende Unterlagen:

  • Sachverhaltsschilderung der Verkaufsgründe (siehe I. 2.1. Grundstücksbekanntmachung)
  • Lageplan des Grundstücks mit aktuellem Gebäudebestand (siehe I. 2.2.)
  • Wertermittlung:

bei Pfarrhäusern schriftliche Einschätzung des Marktwertes durch einen Makler (siehe I. 2.5a)

  • Zwischenergebnis
  • Tendenzbeschluss des Kirchenvorstandes über den Verkauf (siehe I. 2.1.)
  • Klärung mit dem Landeskirchenamt, ob weitere Informationen notwendig sind

Phase 2

  • Ausschreibung der Immobilie (siehe I. 2.6. a))
  • Zuschlag an den Meistbietenden, gegebenenfalls Nachverhandlungen
  • Vorlage einer Bankbestätigung, dass die Finanzierung des vereinbarten Kaufpreises gesichert ist (siehe I. 2.6. b))
  • Klärung mit dem Landeskirchenamt, ob die kirchenaufsichtliche Genehmigung für diesen Verkauf in Aussicht gestellt wird (siehe I. 3)
  • Beschluss des Kirchenvorstands über den Verkauf mit Name des Käufers, Fl.Nr., Kaufpreis (siehe I. 4)

Phase 3

  • Abstimmung des Kaufvertragsentwurfs mit dem Landeskirchenamt (ggfls. Hinweise zu notwendigen Änderungen bei Sonderfällen)
  • Notarielle Beurkundung des Kaufvertrages (siehe I. 5.1. + 5.2.)
  • Notar schickt Abschrift an Landeskirchenamt (siehe I. 5.3.)
  • Landeskirchenamt erteilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung (siehe I. 6.)

Ablaufschema für Pfarrhausinstandsetzungen wegen Stellenwechsel

Ansprechpartner

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen und Anregungen zu den FAQs bzw. zu den Erläuterungsbeispielen zur Pfarrdienstwohnungsbedarfsplanungs-Verordnung an:

Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern

Abteilung E – „Gemeinden und Kirchensteuern“, Referat E 2.1 „Gemeindeaufsicht, Kindertagesstätten“ Herr Rechtsreferent Felix Pause, LL.M.

Katharina-von-Bora-Straße 7-13, 80333 München

Telefon: 089 / 5595 – 243

E-Mail:

Für Fragen und Anregungen zum Umgang mit aufzugebenden Pfarrdienstwohnungen wenden Sie sich bitte an den bzw. die für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in des Referats E 2.1

„Gemeindeaufsicht, Kindertagesstätten“:

Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,

Abteilung E – „Gemeinden und Kirchensteuern“, Referat E 2.1 „Gemeindeaufsicht, Kindertagesstätten“ Katharina-von-Bora-Straße 7-13, 80333 München

Die Erstellung der regionalen Pfarrhausbedarfspläne wird begleitet durch:

Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern

Abteilung E – „Gemeinden und Kirchensteuern“, Referat E 3.1 „Landeskirchliche Baureferat“ Katharina-von-Bora-Straße 7-13, 80333 München

Die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Baumaßnahmen an Pfarrdienstwohnungen erteilt:

Evangelisch-Lutherische Landeskirchenstelle Bischof-Meiser-Straße 16, 91522 Ansbach